Alkohol am Steuer – Sie sollten bei einer Polizeikontrolle nicht pusten!

Heute geht es um das Thema Alkohol am Steuer und Wartezeit. Ein wichtiger Hinweis vorab: Sie sollten bei einer Polizeikontrolle nicht pusten!

Zwei, drei Bierchen beim Grillen, Restalkohol vom Vorabend… und genau dann kommen Sie in eine Polizeikontrolle.

Schnell stellt sich die Frage „Habe ich eine Alkoholfahne? Was, wenn ich jetzt pusten muss?“

Die gute Nachricht: Sie müssen nicht „pusten“! Denn laut Gesetzeslage ist der Atemalkoholwert ziemlich irrelevant und liefert lediglich einen Anhaltspunkt. Das „Pusten“ spielt nur in Bußgeldsachen eine Rolle.

Wirklich entscheidend, ob ein Fahrzeugführer noch geeignet ist, ein Fahrzeug zu führen, ist der Blutalkoholwert, der grundsätzlich nur mit richterlicher Anordnung erfolgen darf.

Doch was, wenn Sie bereits gepustet haben?

Sie haben von der sog. Wartezeit (angemessene Wartezeit zwischen Ihrem letzten alkoholischen Getränk und der Atemalkoholmessung) gehört und diese wurde nicht eingehalten? Vorsicht, nicht gleich ein Grund zum Feiern. Im Beschluss des OLG Celle vom 20.08.2019 ( 3 Ss (OWI) 178/19 ) heißt es, dass auch wenn die Wartezeit mit dem Messgerät „Dräger Alcotest 7110“ nicht eingehalten wurde, eine Verwertung der Messung trotzdem nicht von vornherein ausgeschlossen wird.

Sie sehen, dass es für den Laien spätestens hier schwierig wird.

Ob Sie nun gepustet haben, der Führerschein eingezogen wurde, Sie eine MPU umgehen möchten oder einfach nur eine kurze Beratung benötigen.

Wir sind genau darauf spezialisiert.

Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns unter www.re-hartmann.de auf.

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