Wo Inspektion draufsteht, muss auch Inspektion drin sein.
Folgenden Fall des sogenannten „Pit-Stop-Urteils“ hatte das Landgericht Kiel am 30.11.2009 (A.Z. 17 O 189/08) zu entscheiden: Bei einem Kilometerstand von 58.393 beauftragte eine Autofahrerin die Beklagte, eine große deutsche Werkstattkette, mit einer so genannten Pit-Stop-Inspektion. In dem Inspektionsbogen wurde unter dem Stichwort „Steuerriemen fällig“ das Feld „nein“ angekreuzt. Etwa ein halbes Jahr später erlitt das Fahrzeug einen kapitalen Motorschaden. Es wurde ein gerissener Zahnriemen festgestellt. Der Schaden betrug über € 6.000,-.
Die Beklagte lehnte außergerichtlich eine Haftung ab. Gemäß ihrem Slogan „nur das, was muss“ werde nur das gemacht, was dringend erforderlich sei. Die Überprüfung des Zahnriemens sei nicht beauftragt worden und dessen Auswechseln sei nicht fällig gewesen.
Das Landgericht verurteilte die Beklagte gleichwohl zu vollem Schadensersatz. Die Richter schrieben der Beklagten ins Buch, sie habe ihre Pflichten aus dem Inspektionsvertrag verletzt. Denn Inspektionen dienen dazu, einen bestimmten Fahrzeugzustand festzustellen, um die danach erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Bei einer Inspektion sei aber auch der Hinweis auf Maßnahmen zu geben, deren Notwendigkeit unmittelbar bevorsteht. Hierbei seien solche Arbeiten gemeint, die in einem Zeitraum von wenigen Monaten oder innerhalb einer Laufleistung von 5.000 Kilometern anfallen. Die beklagte Werkstattkette hatte sich übrigens in der Vergangenheit gerühmt, bislang noch keinen Rechtsstreit verloren zu haben. Dies hat sich nun geändert.
TIPP: Bei Streitigkeiten mit Werkstätten oder Kfz-Verkäufern greift die Verkehrsrechtsschutzversicherung ein. Unabhängig davon, dass es sich streng genommen um eine vertragsrechtliche Materie handelt, fällt dies bei der Rechtsschutz unter „Verkehr“.