Das Rechtsgebiet des Transportrechts

Das Rechtsgebiet des Transportrecht ist sehr weitläufig und enthält Vorschriften über den Straßengüter-, den Binnen und Seeschifffahrt-, den Luft- sowie den Eisenbahnverkehr. Daneben finden sich Normen aus dem Speditionsrecht und dem Grenzschutz. Das klingt nach nicht alltäglichen Problemen. Verdeutlicht man sich jedoch den folgenden Fall, wird man bemerken, wie wichtig es ist, auch in diesem Bereich einen Ansprechpartner zu haben:

Der Onlinehändler H vertreibt im Internet Terrassenmöbel. Käufer K bestellt sich einen Liegestuhl (Gewicht: 9,8 kg) für 199,00 Euro und lässt sich diesen per Transportunternehmen T anliefern. K quittiert gegenüber dem Frachtführer den ordnungsgemäßen Erhalt der Sendung. Nachdem er die Ware ausgepackt hat, stellt er einen Schaden an der Stuhllehne fest. Kann K von H Schadenersatz verlangen und kann dieser T in Regress nehmen?

Grundsätzlich wird ein solcher Fall in der Praxis kulant behandelt, so dass davon auszugehen ist, dass K den beschädigten Stuhl an H zurückschickt und von ihm einen neuen (unbeschädigten) Stuhl geliefert bekommt. Dieser Artikel soll jedoch zeigen, dass es auch Schwierigkeiten bei der Durchsetzung eines derartigen Schadenersatzanspruchs geben kann.

Grundsätzlich haftet ein Frachtführer gemäß § 425 Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) von der Übernahme eines Gutes zur Beförderung bis zur Ablieferung dafür, dass er dieses vollzählig und unbeschädigt bei dem Empfänger abliefern kann.

Ist auf der Transportstrecke ein Teil des Gutes oder sogar die gesamte Sendung in Verlust geraten oder ein Schaden an diesem entstanden, setzt das Bestehen eines Schadenersatzanspruchs eine entsprechende Verlust- oder Schadenanzeige voraus.

Der hier zur Anwendung kommende § 438 HGB bestimmt, dass äußerlich erkennbare Verluste oder Schäden spätestens bei der Ablieferung der Ware zu reklamieren sind.

Handelt es sich hingegen um so genannte verdeckte Mängel, also solche, die nicht durch eine zumutbare Untersuchung feststellbar sind, ist der Verlust oder Schaden binnen sieben Tagen nach der Zustellung der Sache gegenüber dem Absender geltend zu machen. Hierbei ist anzumerken, dass in die 7-Tagesfrist auch Samstage, Sonntage und Feiertage mit eingerechnet werden. Fällt das Ende einer Frist demnach auf einen solchen Tag, erfolgt keine Verschiebung auf den nächsten Werktag.

Problematisch kann es werden, wenn – wie im Fall oben beschrieben – der Empfänger der Ware gegenüber dem Transportunternehmen deren ordnungsgemäßen Erhalt bestätigt, also eine so genannte reine Quittung ausgestellt hat, jedoch später einen Schaden feststellen musste.

Der Frachtführer kann sich in diesem Fall auf die reine Quittung berufen mit der Folge, dass er für den Schaden grundsätzlich nicht einstehen muss. Dem Empfänger obliegt nun der Nachweis, dass der Schaden auf dem Transport entstanden ist.

Um Schadenersatzansprüche gegenüber einem Transportunternehmens nicht zu verlieren, empfehlen wir daher:

  • bei Ablieferung der Ware dieVerpackung sofort auf Schadstellen hin zu überprüfen
  • etwaige Beschädigungen schriftlich festzuhalten
  • vom Spediteur bestätigen zu lassen.

Eine Abnahme der Sendung unter Vorbehalt begründet nicht die Annahme, diese sei eventuell schadhaft übergeben worden. Vielmehr muss ein Schaden zum Zeitpunkt der Ablieferung dokumentiert werden. Fehlt es hieran, ist zugunsten des Frachtführers von einer ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen.

Hinsichtlich der Regulierung von Transportschäden ist es wichtig zu wissen, dass sich – einen gewöhnlichen Verlauf vorausgesetzt – ein Spediteur auf die Haftungsbegrenzungen des Frachtrechts berufen kann.

Der insoweit einschlägige § 429 HGB regelt, dass der Frachtführer lediglich die Differenz zwischen dem Wert der Sache am Ort und der Zeit der Übernahme zur Beförderung (Zeitwert) und dem Wert, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte (Restwert) ersetzen muss, soweit dadurch der Haftungshöchstbetrag nicht überschritten wird. § 431 HGB regelt insofern, dass die zu leistende Entschädigung auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung begrenzt ist. Die Höhe der Rechnungseinheit variiert täglich. Als Durchschnittswert kann ein Betrag von 1,12 Euro angenommen werden. Ausgehend von der Sendung in unserem Beispielsfall errechnet sich somit im Falle eines Totalschadens ein Haftungshöchstbetrag von 91,43 Euro.

Hat der Frachtführer den Schaden hingegen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein solcher eintreten wird, begangen (vgl. § 435 HGB), muss er diesen vollumfänglich ersetzen. Da beide Voraussetzungen nebeneinander vorliegen müssen und die Beweislast insoweit beim Empfänger der Ware liegt, sind an die Begründung hohe Anforderungen zu stellen. Gerne beraten wir Sie hinsichtlich des Vorgehens – sprechen Sie uns an!

Erfahren Sie im nächsten Artikel, welche Ansprüche Ihnen im Falle des Verlusts, der Beschädigung oder einer verspäteten Zustellung Ihres Reisegepäcks gegen die Fluggesellschaft nach dem Luftfrachtrecht (hier: Montrealer Übereinkommens (MÜ)) zustehen.

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