– Wohnsitz in Deutschland unschädlich!
Ein im EU-Ausland erworbener Führerschein ist grundsätzlich auch in Deutschland gültig. Im Zusammenhang mit dem sog. EU-Führerschein kommt es aber immer wieder zu Fragen im Zusammenhang mit dem Wohnsitz bzw. der sogenannten 185-Tage-Regel. Bei richtiger Beratung können hier Fehler vermieden werden. Denn, verkürzt gesagt, nur ein nachgewiesener Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis oder ein Erwerb innerhalb einer Sperrfrist können dazu führen, dass der Führerschein in Deutschland nicht gültig ist.
Es gilt der Grundsatz: Bereits die Erteilung der EU-Fahrerlaubnis sowie das Fehlen gegenläufiger Angaben aus dem Ausstellerstaat beweisen die Beachtung des Wohnsitzerfordernisses. Wichtig und praxisrelevant: auch wenn der Mandant während des insoweit maßgeblichen Zeitraumes seinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat, belegt dies keinen Wohnsitzverstoß. Denn es kann nach der eindeutigen Rechtsprechung des EuGH eine solche, auch den Zeitraum des Führerscheinerwerbs erfassende einwohnermeldeamtliche Meldung in Deutschland nicht gegenläufig als Nachweis eines Wohnsitzverstoßes herangezogen werden (vgl. u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.13, A.Z. 16 B 1287/13 RN 30; EuGH, Urteil v. 26.6.08; C-329/06 und C-343/06 (Wiedemann u.a.) und C-334/06 bis C-336/06 (Zerche u.a.).
Die Folge: als Betroffener muss man zur Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses keine Äußerung treffen. Die Staatsanwaltschaft bzw. Verwaltungsbehörde müsste aufgrund „unbestreitbarer Tatsachen aus dem Ausstellerstaat“ den Nachweis führen, dass der Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat bestanden hat, bevor es zum Erwerb der Fahrerlaubnis kam. NUR wenn eine Mitteilung des Ausstellermitgliedsstaates vorliegt, nach der sich der deutsche Staatsangehörige im zeitlichen Zusammenhang mit der Erlangung der Fahrerlaubnis nicht mindestens 185 Tage im Ausstellermitgliedsstaat aufgehalten hat, muss die Fahrerlaubnis nicht anerkannt werden. Grundsätzlich muss sich nach der eindeutigen Rechtsprechung des EuGH der Verstoß entweder aus dem Führerschein selbst ergeben, oder aus „anderen, vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen“. Hintergrund dieser eingeschränkten Definition ist wohl, dass der EuGH eine Ausnahme vom gegenseitigen Anerkennungsgrundsatz nur dann machen will, wenn der Ausstellermitgliedsstaat selbst „einräumt“, bei der Ausstellung des Führerscheins die Wohnsitzvoraussetzung nicht beachtet zu haben.
In allen anderen Fällen gilt: volle Gültigkeit des Führerscheins auch in Deutschland.