Thema heute: Punkte in Flensburg – wie lässt sich ein Eintrag verhindern?
Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten geht es häufig um die Frage, ob im Fahreignungsregister in Flensburg ein Punkt eingetragen wird, oder nicht. Zur Erinnerung: bei 8 Punkten wird die Fahrerlaubnis neuerdings entzogen. Es ist also ratsam, frühzeitig den Punktestand gering zu halten. Und das gelingt, indem in dem Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Ergebnis erzielt wird, das einen Punkteeintrag verhindert.
Punkte in Flensburg verhindern – zahlreiche Konstellationen möglich
Es gibt nämlich zahlreiche Konstellationen, in denen ein Punkteeintrag auch dann vermieden werden kann, wenn der Verstoß an sich nicht bestritten werden kann. Wenn also das Messverfahren, das den Geschwindigkeitsverstoß dokumentiert hat, nicht angegriffen werden kann. Heute soll es um einige Beispiele gehen, wie es durch Darlegung besonderer Umstände gelungen ist, einen Punkteeintrag zu verhindern .
Fall Nr. 1 (AG Bad Segeberg, A.Z. 8 OWi 578 Js 17130/18 (364/18):
Es war ein Verstoß nachgewiesen, nach dem der Betroffene außerorts 21 km/h zu schnell gefahren war. Der Betroffene hatte keine Voreintragungen. Er und seine Frau erhielten sonntagmorgens um 8 Uhr die Information, dass seine Schwiegermutter gestorben sei und sie sie bis um 10 Uhr noch einmal sehen könnten. Das Gericht erteilte zunächst einen „Vorsatz-Hinweis“ mit der Begründung, dass der Betroffene im Rahmen der Anhörung selbst vorgetragen hat, dass Grund für die Eile ein Anruf aus dem Krankenhaus gewesen sei. Dem Antrag der Verteidigung, das Verfahren aufgrund der besonderen Umstände einzustellen, wollte das Gericht zwar nicht folgen, es reduzierte aber nach längerer Verhandlung die Geldbuße unter den Regelsatz, nämlich unter 60 €. Die Folge: kein Punkteeintrag!
Fall Nr.2 (AG Ludwigslust, Zweigst. Parchim, A.Z. 123 Js 24247/19 OWi 25 OWi 692/19):
Hier lag ein besonderer Tatumstand in einem besonderen Fahrmanöver. Es wurde ein 22 km/h-Verstoß außerhalb geschlossener Ortschaften bei zulässigen 100 km/h während eines Überholvorgangs durch einen nicht vorbelasteten Betroffenen nachgewiesen.
Der geständige Betroffene schilderte, dass sich hinter zwei Lkw ein Stau gebildet habe und er nach einiger Zeit auf einem geraden Straßenabschnitt, wie der Pkw hinter ihm, zum Überholen ansetzte. Als beide Überholende auf Höhe des zweiten LKW waren, erschien ein Fahrzeug von vorn, sodass er sich zum stärkeren Beschleunigen entschied, um den Überholvorgang abzuschließen und den nachfolgenden PKW das gleiche zu ermöglichen. Bei einem Abbremsen hätte er einen Auffahrunfall durch den ebenfalls überholenden PKWs riskiert. Ergebnis: Einstellung des Verfahrens, da eine Ahndung aufgrund der besonderen Umstände, zudem bei einem nicht vorbelasteten Betroffenen, nicht erforderlich erscheint. Die Folge: kein Punkteeintrag![W1]
Fall Nr.3 (AG Bad Segeberg, A.Z. 5 OWi 552 Js-OWi 11013/17 (89/17):
Ein 22 km/h-Verstoß innerhalb geschlossener Ortschaften und 169 m nach dem Ortsschild wurde nachgewiesen. Die umliegende Bebauung am Messpunkt konnte nicht abschließend geklärt werden. Aber der Messort befand sich in der Nähe einer Schule. Dies war der Grund für die Anordnung einer stationären Überwachung.Da der (ortsunkundige) Betroffene aber um 3:54 Uhr nachts gemessen wurde, fehlte dem Gericht eine konkrete Gefahrenlage, sodass leichtere als durchschnittliche Fahrlässigkeit angenommen wurde. Denn Sinn und Zweck einer Geschwindigkeitsbegrenzung vor der Schule ist natürlich, die Schüler zu schützen. Um vier Uhr morgens sind aber nun einmal im Normalfall keine Schüler unterwegs. Die Geldbuße wurde auf € 59,- reduziert. Die Folge: kein Punkteeintrag![W2]
Dies sind nur einige Beispiele gewesen, die zeigen, dass ein Punkteeintrag häufig erfolgreich vermieden werden kann. TIPP: Lassen Sie sich frühzeitig vertreten und verteidigen, damit es erst gar nicht zur Verurteilung kommt!