Heute geht es um vier Themen, die nur auf den ersten Blick nichts miteinander zu tun haben. In Wahrheit hängen sie sehr eng zusammen. Es geht um 1.) Alkohol am Steuer, 2.) Fahrradfahren, 3.) die MPU und 4.) den EU-Führerschein.
Zunächst ein wichtiger Hinweis: Auch mit dem Fahrrad kann die Fahrerlaubnis verloren werden, wenn Alkohol im Spiel ist. Es ist eines der am weitesten verbreiteten Irrtümer im Deutschen Verkehrsrecht, dass man nichts falsch macht, wenn man das „Auto stehen lässt“. Im Gegenteil, wenn über 1,6 Promille Blutalkohol vorliegt, begeht man strafrechtlich eine Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB). Zwar geht das Strafverfahren meist recht glimpflich aus. Schließlich lässt sich manch Amtsrichter zu Milde bewegen. Dann der Betroffene hat sich ja gerade NICHT an das Steuer eines Kraftfahrzeuges gesetzt.
ABER auch das Fahrradfahren ist ab 1,6 Promille strafbar. Und damit sind wir beim nächsten Thema, nämlich der MPU. Die MPU wird nämlich nicht vom Strafrichter angeordnet, sondern – nach dem Strafverfahren – von der Führerscheinstelle. Dorthin geht die Akte im Anschluss an das Strafverfahren. Und nun geht es los: Abstinenznachweise, verkehrspsychologische Gespräche usw. Wird die MPU nicht fristgemäß beigebracht, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Ohne, dass man Auto gefahren ist.
So kommen wir zur nächsten Frage, nämlich was hat der EU -Führerschein mit alledem zu tun? Ganz einfach. Viele wollen und können die MPU und die Abstinenznachweise nicht beibringen. Wenn der Führerschein dann entzogen wurde, stellt sich die Frage, wie man wieder in Deutschland fahren darf.
Und hier ist der EU-Führerschein ein probates Mittel. Um wieder in Deutschland fahren zu dürfen ohne MPU. Aufgrund der Anerkennungspflicht der dritten EU-Führerscheinrichtlinie ist nämlich ein ausländischer EU-Führerschein in der gesamten EU gültig. Und dazu gehört auch Deutschland. Der Grund für die Bestätigung dieser Sichtweise durch die Gerichte: auch im Ausland wird vor Erteilung einer Fahrerlaubnis auf Fahreignung überprüft. Und wenn die Überprüfung auf Fahreignung positiv ausfällt, sind die anderen EU-Länder hieran gebunden. Die MPU wird also legal umgangen.
Nicht selten erreichen uns denn auch diese Fälle, in denen grundsätzlich eine gute Absicht bestand, das Fahrrad zu nutzen. Man fährt zur Party, um eben nicht betrunken Auto zu fahren.
Oder der Rückweg, vielleicht kennen Sie das auch. Man hat einen schönen Abend geplant. Und da wahrscheinlich das eine oder andere Gläschen fließen werden, lässt man das Auto stehen. Da die öffentlichen Verkehrsmittel aber zu später Stunde kaum oder unregelmäßig fahren, wird das Fahrrad genommen. Ein großer Fehler!
Es gibt viele Gerichtsurteile zu diesem Thema. Beispielsweise bestätigte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 25.4.2022 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (AZ.: 11 Cs 21.2988), dass es sehr wohl rechtmäßig ist, dass der Fahrradfahrer, der mit über 1,6 Promille Fahrrad fuhr, wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt verurteilt wurde. Aber damit nicht genug. Im Anschluss ordnete die Fahrerlaubnisbehörde auch noch an, dass der Fahrradfahrer ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vorzulegen habe.
Zusammenfassung: Kann man in so einem Fall noch etwas tun, um doch wieder Pkw fahren zu können? Die Antwort lautet eindeutig: JA!, Auf jeden Fall, und hier kommt das Stichwort „EU-Führerschein“ ins Spiel. Sie müssen bestimmte Voraussetzungen bei dem Erwerb (also dem „Machen“ des Führerscheins) beachten. Hier sollten Sie sich dringend frühzeitig beraten lassen.
Bei legalem Erwerb darf damit in Deutschland wieder gefahren werden, auch ohne Ableisten der MPU. Nochmals der dringende Hinweis: Lassen Sie sich dazu jedoch unbedingt von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten und ggf. gesetzlich vertreten, damit Ihnen keine Fehler unterlaufen. Denn zu diesem Thema kursieren zahlreiche Halb -und Unwahrheiten im Internet. Wer hier eine gute Beratung in Anspruch nimmt, wird vor Fehlern bewahrt.
Heute geht es um vier Themen, die nur auf den ersten Blick nichts miteinander zu tun haben. In Wahrheit hängen sie sehr eng zusammen. Es geht um 1.) Alkohol am Steuer, 2.) Fahrradfahren, 3.) die MPU und 4.) den EU-Führerschein.
Zunächst ein wichtiger Hinweis: Auch mit dem Fahrrad kann die Fahrerlaubnis verloren werden, wenn Alkohol im Spiel ist. Es ist eines der am weitesten verbreiteten Irrtümer im Deutschen Verkehrsrecht, dass man nichts falsch macht, wenn man das „Auto stehen lässt“. Im Gegenteil, wenn über 1,6 Promille Blutalkohol vorliegt, begeht man strafrechtlich eine Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB). Zwar geht das Strafverfahren meist recht glimpflich aus. Schließlich lässt sich manch Amtsrichter zu Milde bewegen. Dann der Betroffene hat sich ja gerade NICHT an das Steuer eines Kraftfahrzeuges gesetzt.
ABER auch das Fahrradfahren ist ab 1,6 Promille strafbar. Und damit sind wir beim nächsten Thema, nämlich der MPU. Die MPU wird nämlich nicht vom Strafrichter angeordnet, sondern – nach dem Strafverfahren – von der Führerscheinstelle. Dorthin geht die Akte im Anschluss an das Strafverfahren. Und nun geht es los: Abstinenznachweise, verkehrspsychologische Gespräche usw. Wird die MPU nicht fristgemäß beigebracht, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Ohne, dass man Auto gefahren ist.
So kommen wir zur nächsten Frage, nämlich was hat der EU -Führerschein mit alledem zu tun? Ganz einfach. Viele wollen und können die MPU und die Abstinenznachweise nicht beibringen. Wenn der Führerschein dann entzogen wurde, stellt sich die Frage, wie man wieder in Deutschland fahren darf.
Und hier ist der EU-Führerschein ein probates Mittel. Um wieder in Deutschland fahren zu dürfen ohne MPU. Aufgrund der Anerkennungspflicht der dritten EU-Führerscheinrichtlinie ist nämlich ein ausländischer EU-Führerschein in der gesamten EU gültig. Und dazu gehört auch Deutschland. Der Grund für die Bestätigung dieser Sichtweise durch die Gerichte: auch im Ausland wird vor Erteilung einer Fahrerlaubnis auf Fahreignung überprüft. Und wenn die Überprüfung auf Fahreignung positiv ausfällt, sind die anderen EU-Länder hieran gebunden. Die MPU wird also legal umgangen.
Nicht selten erreichen uns denn auch diese Fälle, in denen grundsätzlich eine gute Absicht bestand, das Fahrrad zu nutzen. Man fährt zur Party, um eben nicht betrunken Auto zu fahren.
Oder der Rückweg, vielleicht kennen Sie das auch. Man hat einen schönen Abend geplant. Und da wahrscheinlich das eine oder andere Gläschen fließen werden, lässt man das Auto stehen. Da die öffentlichen Verkehrsmittel aber zu später Stunde kaum oder unregelmäßig fahren, wird das Fahrrad genommen. Ein großer Fehler!
Es gibt viele Gerichtsurteile zu diesem Thema. Beispielsweise bestätigte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 25.4.2022 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (AZ.: 11 Cs 21.2988), dass es sehr wohl rechtmäßig ist, dass der Fahrradfahrer, der mit über 1,6 Promille Fahrrad fuhr, wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt verurteilt wurde. Aber damit nicht genug. Im Anschluss ordnete die Fahrerlaubnisbehörde auch noch an, dass der Fahrradfahrer ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vorzulegen habe.
Zusammenfassung: Kann man in so einem Fall noch etwas tun, um doch wieder Pkw fahren zu können? Die Antwort lautet eindeutig: JA!, Auf jeden Fall, und hier kommt das Stichwort „EU-Führerschein“ ins Spiel. Sie müssen bestimmte Voraussetzungen bei dem Erwerb (also dem „Machen“ des Führerscheins) beachten. Hier sollten Sie sich dringend frühzeitig beraten lassen.
Bei legalem Erwerb darf damit in Deutschland wieder gefahren werden, auch ohne Ableisten der MPU. Nochmals der dringende Hinweis: Lassen Sie sich dazu jedoch unbedingt von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten und ggf. gesetzlich vertreten, damit Ihnen keine Fehler unterlaufen. Denn zu diesem Thema kursieren zahlreiche Halb -und Unwahrheiten im Internet. Wer hier eine gute Beratung in Anspruch nimmt, wird vor Fehlern bewahrt.