EU-Führerschein: Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis wird nicht durch Umtausch geheilt

Bei dem Thema der Gültigkeit von ausländischen EU-Fahrerlaubnissen in Deutschland ist oftmals die Frage nach der Einhaltung des Wohnsitzerfordernis ist der springende Punkt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich am 5.7.2018 nunmehr erneut mit einem solchen Fall befasst (Aktenzeichen 3 C 9.17). Und zwar ging es (wieder einmal) um einen Fall, in dem zunächst unter Verstoß gegen die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses eine Fahrerlaubnis erworben wurde, diese wurde sodann in einem anderen EU-Mitgliedstaat lediglich umgetauscht.

Im Grunde bringt die Entscheidung nichts Neues: wenn zum Zeitpunkt des ursprünglichen Erwerbs das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde, tritt auch durch einen späteren Umtausch keine“ Heilung“ ein.
Der EuGH hat bereits entschieden, dass der offensichtliche Verstoß gegen das Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat auch auf Führerscheine fortwirkt, die später auf Grundlage eines Führerscheins ausgestellt worden sind. Und folglich dessen Anerkennung in anderen Mitgliedstaaten versagt werden durfte. In den betreffenden Rechtssachen ging es um die echte Neuerteilung für andere, an den mit einem solchen Wohnsitzverstoß behafteten Führerschein der Klasse B anknüpfende Fahrzeugklassen. Für den hier vorliegenden Umtausch des mit einem Wohnsitzverstoß mangelbehafteten Führerscheins gilt dies erst recht.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte allerdings klar: im deutschen Fahrerlaubnisrecht verbleibt es bei der in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG (sogenannte 3. Führerscheinrichtlinie) vorgesehenen Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit der darin angeordneten Geltungsdauer.

Erneut ist aber auch hier die wichtige Erkenntnis vertieft worden: zum Zeitpunkt des ERWERBS muss alles richtig gemacht worden sein, d.h. auch das Wohnsitzerfordernis musste eingehalten werden. Interessenten für einen Erwerb des (ausländischen) EU Führerscheins sollten sich daher frühzeitig beraten lassen, um sich nicht der Gefahr auszuliefern, einen fehlerhaften EU-Führerschein in Deutschland zu benutzen. Denn ansonsten droht eine Bestrafung wegen des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG).

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