Heute geht es ums Thema Führerschein aus Kenia. In letzter Zeit häufen sich bei mir die Anfragen, wie es sich mit einem aus Kenia stammenden Führerschein verhält, ob man hiermit in Deutschland fahren darf. In diesem kurzen Beitrag möchte ich näher auf das Thema eingehen.
Hintergrund ist (leider), dass ein Vermittler damit wirbt, dass man dieses Dokument (den Führerschein aus Kenia) in einen EU-Führerschein umtauschen könne, so dass in Deutschland wieder gefahren werden darf. Dabei handelt es sich – man muss es leider so deutlich sagen – um eine betrügerische Masche. Lassen Sie sich nicht darauf ein und fallen Sie nicht auf diese Abzocke herein.
Zur Erläuterung werfen wir einen Blick auf die Dritte EU-Führerscheinrichtlinie. Sie sieht die gegenseitige Anerkennungspflicht für Führerscheine vor, die in der EU erworben wurden. Durch die Rechtsprechung (EuGH und auch die deutschen Gerichte) gilt dies inzwischen als anerkannt. Lassen Sie mich in diesem Zusammenhang folgendes klarstellen: Mit einem ordnungsgemäß erworbenen ausländischen EU-Führerschein darf man daher auch in den Fällen in Deutschland fahren, in denen für die Neuerteilung in Deutschland noch die MPU zu absolvieren wäre.
Führerschein aus Kenia = Erwerb außerhalb der EU
Aber dies trifft nur dann zu, wenn eine Fahrerlaubnis auch tatsächlich in einem EU-Staat erworben wurde. Wenn also die die zuständigen Behörden einen EU-Landes die Erteilungsvoraussetzungen überprüft und bejaht haben.
…auch ein Umtausch dieser Fahrerlaubnis in einem EU-Land bedeutet nicht, dass der Erwerb in diesem Land erfolgte.
Man kann es auch anders formulieren. Wenn in einem EU-Land auf Fahreignung überprüft wurde und die theoretische und praktische Prüfung abgelegt wurde. Es kommt also in jedem Fall auf das Land und den Zeitpunkt an, zu dem diese Überprüfungsschritte erfolgten. Dies ist in diesen Fällen Kenia, also kein EU-Land. Und in diesem Zusammenhang nun wichtig: auch ein Umtausch dieser Fahrerlaubnis in einem EU-Land bedeutet NICHT, dass der Erwerb in diesem Land erfolgte. Vielmehr handelt es sich eben nur um eine Umschreibung. Es bleibt also somit bei einem Erwerb außerhalb der EU.
Die Folge: § 28 FeV ist nicht einschlägig. Der Paragraph behandelt nur innerhalb der EU (originär) erworbene Fahrerlaubnisse. Vielmehr wäre für eine solche Fahrerlaubnis aus einem sog. „Drittstaat“ § 29 FeV anzuwenden. Dies bedeutet, dass vor einer Umschreibung ggf. auch die MPU zu absolvieren wäre.
Ich hoffe, mit diesem Beitrag ein klein wenig zur Aufklärung rund ums Thema „Führerschein aus Kenia“ beigetragen habe. Bei weiteren Fragen rund ums Thema EU-Führerschein schreiben Sie uns. Oder rufen Sie uns einfach an.