Autokauf, Haushaltsauflösung und die neue Büroeinrichtung: zahlreiche Geschäfte werden heutzutage über das Internetauktionshaus eBay oder vergleichbare Plattformen abgewickelt. Zu den sinnvollen Eigenschaften der Online-Einkaufsplattformen gehört es mittlerweile durchweg, dass sich die Mitglieder einer gegenseitigen Bewertung unterwerfen. Dies hat den Vorteil, dass man sich ein recht zuverlässiges Bild über die Person des Vertragspartners machen kann, es handelt sich um vertrauensbildende Maßnahmen. Und da hiervon bekanntlich oft die Entscheidung zum Kauf abhängt, bekommen die Bewertungen ein erhebliches – und auch einklagbares! – Gewicht. Bei genauer Betrachtung handelt es sich nämlich bei den Bewertungen nicht um eine Spielerei, sondern um einen knallharten, wirtschaftlich bedeutsamen Aspekt. Und vor Erfindung des Internets hätte es sich ein Einzehländler auch nicht gefallen lassen, wenn ihm die Ladenfront beschmiert wird. Nach der Rechtsprechung ist deshalb z.B. auch bei 99,5 % verbleibenden guten Bewertungen eine ungerechtfertigte schlechte Bewertung nicht hinzunehmen, kann also im Wege der Klage angegriffen werden.
Aus juristischer Sicht handelt es sich bei diesen Bewertungen um Angaben, die dem zukünftigen Vertragspartner eine Informationsgrundlage für seine „kaufvertragsbezogene Willensbildung“ (Vorsicht, Juristendeutsch!) zur Verfügung stellen sollen. Das Amtsgericht Hamm hatte in seinem Urteil vom 13.9.2007 (A.Z. 17 C 353/07) darüber zu entscheiden, ob die Rücknahme einer negativen Bewertung bei eBay auch im Wege einer einstweiligen Verfügung, also im Eilverfahren, durchgesetzt werden kann. Dies ist im Ergebnis verneint worden. Tragender Grund war, dass durch eine stattgebende Entscheidung das Ergebnis einer Hauptsacheklage vorweggenommen werden müsste. Dies ist aber nicht Sinn eines Eilverfahrens. Das deutsche Zivilprozessrecht lässt eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren nur in wenigen Ausnahmekonstellationen, z.B. bei ansonsten drohendem Existenzverlust, zu.
Die richtige Verfahrensart für die Überprüfung einer negativen Bewertung ist also die Klage, nicht die einstweilige Verfügung. Wie kann aber erfolgreich im Hauptsacheverfahren vorgegangen werden? Gegen eBay selbst besteht kein juristisch durchsetzbarer Anspruch auf ein Einschreiten. Es muss eine Klage gegen den Vertragspartner angestrengt werden, gerichtet auf Abgabe einer eigenhändig unterzeichneten Erklärung, dass an der negativen Bewertung nicht festgehalten werde und die zur Löschung der Bewertung dann an eBay (oder natürlich jedes andere Onlineportal geschickt wird). Bei der Antragstellung ist zudem genau auf die konkreten Bedingungen für die Entfernung zu achten. TIPP: Die meisten Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten für eine derartige Klage.
Rechtsanwalt Dr. Henning K. Hartmann. Weitere Infos: RE-Hartmann.de