Heute sollen einige interessante Urteile aus dem Bereich Arbeitsrecht dargestellt werden.
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Einschlafen am Arbeitsplatz kein Kündigungsgrund:
In einem von dem Arbeitsgericht Köln (A.Z.: 7 CA 114/14) entschiedenen Fall wurde das Einschlafen am Arbeitsplatz als keine besonders schwere Pflichtverletzung angesehen. In diesem Falle hätte der Kündigung jedenfalls eine Abmahnung durch den Arbeitgeber vorangehen müssen. Folgendes war geschehen: die Arbeitnehmerin war Stewardess im Bordservice von Schnellzügen. Als sie Anfang des Jahres 2014 zur Arbeit erschien, erklärte sie der Zugchefin, ihr gehe es nicht gut. Sie setzte sich in ein Abteil, bat darum, bei Servicebetrieb geweckt zu werden und schlief daraufhin ein. Der Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin fristgemäß, er war der Meinung, sie hätte sich vor Dienstantritt krank melden müssen. In ihrem Verhalten sei eine Arbeitsverweigerung zu sehen. Vorliegend hat das Arbeitsgericht sich dem nicht angeschlossen und die Kündigung für unwirksam erklärt.
Beleidigung kann Kündigung rechtfertigen:
Ebenfalls interessant zu lesen ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen drei SA 571/14). Hier ging es um die Beleidigung von Vorgesetzten unter Kollegen. Ein Oberarzt hatte in einer SMS an eine befreundete Arbeitskollegin, seinen Chef als „autistisch krankes Arschloch“ bezeichnet. Die Arbeitskollegin – warum auch immer – zeigte diese Nachricht dem betroffenen Vorgesetzten, woraufhin dem Oberarzt, der die Nachricht verfasst hatte, gekündigt wurde. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Bezeichnung des Vorgesetzten mit dieser ehrverletzenden Äußerung grundsätzlich geeignet gewesen sei, eine Kündigung zu rechtfertigen. Trotzdem war die vorliegend ausgesprochene Kündigung unwirksam. Denn beleidigende und ehrverletzende Äußerungen rechtfertigen in den Fällen keine außerordentliche Kündigung, wenn sie während vertraulicher Gespräche getätigt wurden. Denn diese Gespräche sind durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt. So lag der Fall ja nun mal vorliegend: die SMS war schließlich nur an die Arbeitskollegen gerichtet worden. Auch in diesem Falle war die Kündigung somit unwirksam.
Nutzung des Internets auf der Arbeit:
Die Benutzung des Internets am Arbeitsplatz wird immer intensiver praktiziert. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte sich zum Aktenzeichen 1 Sa 421/13 mit einem Fall zu befassen, in dem der Arbeitnehmer nicht nur intensiv, sondern auch exzessiv das Internet für private Zwecke genutzt hat, und zwar am Arbeitsplatz. Der Arbeitnehmer hat in diesem Falle tatsächlich mit über 17.000 heruntergeladenen Dateien und einer vermehrten Aktivität in sozialen Netzwerken wie Xing und Facebook bis zu 90 % der Gesamtkapazität der Leitung des Betriebes in Anspruch genommen. Ihm wurde daraufhin außerordentlich gekündigt. Allerdings war die private Internetnutzung im Betrieb nicht ausdrücklich geregelt. Gleichwohl stimmte das Gericht der Kündigung zu. Insbesondere einer Abmahnung bedürfe es bei einer derart exzessiven Nutzung des Internets nicht. So muss dem Arbeitnehmer schon alleine in Anbetracht des Ausmaßes der Nutzung klar gewesen sein, dass er seine arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten erheblich verletzt. Auch begründet das Herunterladen von mehr als 17.000 Dateien aus diversen Internetquellen eine erhöhte Gefahr der Virusinfizierung.
Die Privatnutzung des Internets beschäftigt die Gerichte immer wieder. Auch in einem Fall, der durch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 5 SA 657/15) entschieden wurde, hatte der Arbeitnehmer das Internet nur in Ausnahmefällen privat nutzen dürfen. Eine Prüfung der Serverbelastung ergab den Verdacht, dass der Arbeitnehmer das Internet privat exzessiv nutze. Vorliegend durfte der Arbeitgeber auch trotz fehlender Einwilligung den Browserverlauf auswerten. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber keine anderen Mittel hat, den Kündigungssachverhalt festzustellen.
Hierzu hatte sich zuvor sogar bereits der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geäußert: die Kontrolle der privaten Kommunikation eines Mitarbeiters durch den Arbeitgeber stellt keinen Verstoß gegen die Achtung des Privatlebens dar (vgl. EGMR, Beschwerde Nr. 61496/08).
Jedenfalls ist in den zuvor zitierten Entscheidungen die Kündigung des Arbeitgebers von dem jeweiligen Gericht als gerechtfertigt angesehen worden.
Teilnahme am Gewinnspiel:
Ganz ähnlich lag der Fall, der durch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 12 SA 630/15) entschieden wurde. Ein Arbeitgeber gestattete seinen Mitarbeitern, die Telefonanlage für private Telefonate zu nutzen. Für kostenpflichtige Sonderrufnummern gab es keine Regelungen. Eine Arbeitnehmerin rief nun in ihrer Pause insgesamt 37 mal bei einem Telefon Gewinnspiel an, dass 0,50 € pro Anruf kostete. Der Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich. Das Landesarbeitsgericht stufte das Verhalten der Arbeitnehmerin als Pflichtverletzung ein. Jedoch wird das Ausmaß der Pflichtverletzung vorliegend dadurch gemindert, dass keine betriebliche Regelung zum Telefonieren am Arbeitsplatz vorhanden war. Die außerordentliche Kündigung war demnach unwirksam. Das Gericht konnte offen lassen, ob eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt wäre, da diese durch die Klage nicht angegriffen worden ist.