Geeintes Europa: EU-Führerschein überall gültig!

Der EU-Führerschein wird immer beliebter. In letzter Zeit nehmen immer mehr Bundesbürger die Möglichkeit wahr, einen im EU-Ausland erworbenen Führerschein in Deutschland zu nutzen. Und das ist auch möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen beachtet werden.

Eigentlich ist es unverständlich, dass sich immer noch einige Polizeibeamte, Staatsanwälte und Amtsrichter dieser Erkenntnis verschließen. Denn es ist nun einmal so: wenn man sich zu einem vereinigten Europa bekennt, müssen auch gegenseitig Qualifikationen anerkannt werden. Das bezieht sich beispielsweise auf die Zulassung als Rechtsanwalt – und eben auch auf die Fahreignung.

Maßgebliche Rechtsquelle ist die Führerscheinrichtlinie, die sich die Europäische Union gegeben hat. Die durch die Richtlinie 2006/126/EG v. 20.12.06 (sog. dritte Führerscheinrichtlinie) getroffenen Bestimmungen bestätigen die Wertungen, die bereits durch die (zweite) Richtlinie des Rates vom 27.7.91 (Richtlinie 91/439/EWG) über den Führerschein aufgestellt worden waren. Die nachfolgenden Überlegungen sind somit nicht „neu“ durch die dritte Führerscheinrichtlinie aufgekommen, sondern bereits zuvor Europäisches Recht gewesen, nach dem sich die Judikative der Mitgliedsstaaten zu richten haben.

Die Information, dass ein ausländischer EU-Führerschein in Deutschland Gültigkeit hat, ist in den letzten Jahren verstärkt durchgesickert. Der Grund für die ansteigende Popularität ist schnell gefunden: Die deutschen Führerscheinstellen machen die Wiedererteilung immer häufiger von einer Fahreignungsbegutachtung in Form einer MPU abhängig.

Der ausländische EU-Führerschein hat ganz grundsätzlich in Deutschland Gültigkeit. Als Grundsatz ist sowohl in Art. 1 II der Zweiten Führerschein-Richtlinie, als auch in Art. 2 I der Dritten die gegenseitige Anerkennung der in einem Mitgliedsstaat der EU erteilten Fahrerlaubnisse verankert. Der EuGH bestärkte in zahlreichen Entscheidungen, auf die in unseren Beiträgen immer wieder Bezug genommen wird, den Grundsatz der Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung als klar formulierte Verpflichtung.

Kernsatz:
Es kann einer im EU-/EWR-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis nicht schon deshalb die Anerkennung (auch) für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verweigert werden, weil gegen den Inhaber zuvor eine Führerscheinmaßnahme wie die Entziehung der Fahrerlaubnis ergangen ist (Maßnahme nach Art. 11 IV der Richtlinie 2006/126/EG). Ausnahmen hiervon sind nur in engem Rahmen möglich.

Dies bedeutet im Grundsatz: auch wenn dem Betroffenen vorher in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen war, darf er mit einem im EU-Ausland erworbenen Führerschein grundsätzlich in Deutschland fahren.

Nach der Rechtsprechung muss lediglich ein Erwerb außerhalb der in Deutschland verhängten Sperrfrist vorliegen und das Wohnsitzerfordernis eingehalten werden. Hierzu sollte sich derjenige, der den EU-Führerschein erwerben will, frühzeitig und gründlich beraten lassen.

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