Heute geht es um die – immer häfiger eingeleteten – Verfahren wegen Drogen am Steuer. Was oftmals übersehen wird: der Bußgeldbescheid kann unwirksam sein!
Wenn jemand unter dem Einfluss von Drogen, z.B. THC, ein Fahrzeug bewegt, droht ihm ein Bußgeldverfahren gemäß § 24a StVG. Dieses Verfahren kann mit einem Fahrverbot enden, viel wichtiger ist aber dass hieran anschließende Verwaltungsverfahren, indem eine Entziehung der Fahrerlaubnis und die Auflage der MPU erfolgen kann.
Entscheidend ist daher, was beim Amtsgericht, also im Ordnungswidrigkeiten-Verfahren, passiert.
All das kann nämlich vermieden werden, wenn es erst gar nicht zu einer Verurteilung im Ausgangsverfahren kommt. Und hier hat das OLG Hamm in einer Entscheidung vom 3.8.2021 (Aktenzeichen: 5 RBs 157/21) eine wichtige Klarstellung getroffen.
Es geht um die Frage, wie konkret der Tatvorwurf in dem Bußgeldbescheid bezeichnet werden muss. Und hier wiederum, wie es mit der Konzentration der Substanz (hier: THC) ist. Wird dem Betroffenen im Bußgeldbescheid vorgeworfen, das Fahrzeug „unter der Wirkung berauschender Mittel“ geführt zu haben, so ist nach Auffassung des OLG Hamm der Bußgeldbescheid rechtswidrig, wenn der keine Angaben dazu enthält, in welchen konkreten Konzentrationen berauschende Mittel im Blut des Betroffenen nachgewiesen worden sind.
Erforderlich ist für den Tatbestand des § 24a Absatz 2 Satz 2 StVG der Nachweis der betreffenden Substanz in einer Konzentration, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt und damit die gesetzliche Vermutung rechtfertigt. Enthält der Bußgeldbescheid keine Angaben zu Konzentration der Substanz, lässt sich diesem nicht entnehmen, ob überhaupt von einer beeinträchtigenden Wirkung der im Blut des Betroffenen nachgewiesenen Mengen berauschender Mittel auf dessen Fahrtüchtigkeit ausgegangen werden kann, wie es die Annahme der Erfüllung des Tatbestandes voraussetzt.
Daher ist vorliegend das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben worden, weil hier, wie so häufig in diesem Verfahren, die konkreten Angaben zu den Analysewerten und der Drogenkonzentration fehlten.
Hierauf sollten Sie als Betroffener besonders achten! Lassen Sie jeden Bußgeldbescheid, jeden Strafbefehl prüfen! Denn denken Sie daran, es geht um ihre Fahrerlaubnis. Und: Es kann im Verfahren vor dem Antsgericht nur besser werden. Auch das wissen viele nicht. Schlimmstenfalls kann der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid jederzeit zurück genommen werden. Dann bleibt es bei dem Bußgeld.