Zweifel am Wohnsitz reichen nicht für Aberkennung eines EU-Führerscheins

Eine Behörde darf einen EU-Führerschein, der nach Ablauf der inländischen Sperrfrist im Ausland erworbenen wurde, nur dann aberkennen, wenn sie „unbestreitbare Informationen“ darüber hat, dass es sich um Führerscheintourismus handelt. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden (Az.: 7 K 1448/08).

Das VG Gelsenkirchen hatte sich in diesem Zusammenhang vor allem mit der Frage zu beschäftigen, was eine „unbestreitbare Information“ darstellt, nach der ein Verstoß gegen das in der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzprinzip feststeht. Die Straßenverkehrsbehörde hatte den Kläger zur Vorlage einer MPU verpflichtet. Er war nach einer Trunkenheitsfahrt mit 1,88 Promille verurteilt worden, wobei ihm der Strafrichter die Fahrerlaubnis entzogen hatte. Nachdem die ebenfalls verhängte Sperrfrist abgelaufen war, war dem damaligen Studenten eine neue Fahrerlaubnis in Tschechien erteilt worden, in der ein tschechischer Wohnort eingetragen war. Bei einer Polizeikontrolle in Deutschland hatte er diesen Führerschein vorgelegt. Weil er die daraufhin angeordnete MPU nicht vorgelegt hatte, untersagte ihm die Straßenverkehrsbehörde, von der tschechischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

Unter Bezugnahme auf die EU-Rechtsprechung klagte der Student gegen diese Aberkennungsverfügung. Die Behörde war der Ansicht, mit dem Erwerb der Fahrerlaubnis in Tschechien habe er die gemeinschaftsrechtlich garantierte Freizügigkeit missbraucht. Weil der Betroffene tatsächlich gar nicht seinen Wohnsitz nach Tschechien verlegt habe, habe er die tschechische Fahrerlaubnis im Zuge eines sogenannten Führerschein-Tourismus erworben. Die Behörde verwies zum Beleg dieser Behauptung auf ein ihr vorliegendes Schreiben einer der tschechischen Ausstellungsbehörde übergeordneten Behörde aus welchem hervor ging, dass sich bei der Überprüfung hinsichtlich des Wohnsitzes Zweifel ergeben hätten, weil eine vorgelegte Studienbescheinigung nicht als Nachweis dafür dienen könne, dass die Anwesenheit in der Tschechischen Republik für den gesetzlich vorgesehen Zeitraum von sechs Monaten vor Einreichung des Antrags auf Erteilung der Fahrerlaubnis bestand. Auch fehlte eine entsprechende Personenkennziffer.

Die Gelsenkirchener Verwaltungsrichter sahen in dieser Stellungnahme der tschechischen Behörde jedoch keine „unbestreitbare Information“ im Sinne der EuGH-Rechtsprechung. Die Behörde habe nur vorsichtige Zweifel und keine abschließende Bewertung der Ordnungemäßheit der Fahrerlaubnisentziehung an den Betroffenen enthalten. Zur Entziehung der Fahrerlaubnis für Deutschland war die Straßenverkehrsbehörde daher nicht berechtigt. Sie muss diese Verfügung gegenüber dem Betroffenen wieder aufheben.

Die EU-Mitgliedstaaten sind demnach also grundsätzlich zur gegenseitigen Anerkennung eines auf ihrem Hoheitsgebiet ausgestellten Führerscheins verpflichtet. Die Gültigkeit eines von einem ausländischen EU-Staat ausgestellte Führerschein ist von Deutschland auf seinem Hoheitsgebiet daher ohne weitere Nachprüfung anzuerkennen, sofern der Führerschein außerhalb einer für den Betroffenen verhängten Sperrfrist erteilt wurde und sofern der Inhaber der EU-Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Ausstellerstaates hatte. Dies ist zugleich auch der Eckpfeiler der bisherigen EuGH Rechtsprechung.

Dieses Urteil zeigt, dass die deutsche Führerscheinbehörde dem Betroffenen nicht einfach den rechtsmissbräuchlichen Erwerb eines EU-Führerscheins unterstellen darf. Sie muss die von der EuGH-Rechtsprechung postulierten „unbestreitbaren Informationen“ darlegen, wonach der „Führerscheintourismus“ feststehe. Häufig werden die deutschen Behörden bei den zuständigen Behörden des EU-Ausstellungsstaates im Wege der Amtshilfe um eine Überprüfung der Erteilungsvoraussetzungen, also insbesondere der Erfüllung des Wohnsitzkriteriums nachsuchen. Gerade die osteuropäischen Staaten werden jedoch in der Praxis nur selten diese Ermittlungen durchführen. In bis Ende 2008 über 3000 beanstandeten Fällen wurde von der Tschechischen Republik noch keine Fahrerlaubnis wegen Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis zurückgenommen.

DIese Rechtsprechung ist allerdings nur ein Hoffnungschimmer für alle Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis. Denn mit der Umsetzung der 3. EU Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG) in nationales deutsches Recht zum 19.01.2009 dürfen dann zumindest alle später ausgestellten EU-Fahrerlaubnisse aberkannt werden.

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