Erwerb des EU-Füherscheins

Unsere Kanzlei bringt Sie in den öffentlichen Straßenverkehr wieder zurück!

Seit dem Jahre 1992 hat der Europäische Gerichtshof insgesamt elf Mal entschieden, das ein gegenseitiges Anerkennungspostulat besteht.

Insbesondere ist der Besitz und der Erwerb eines solchen EU-Führerscheins als Beweis dafür anzusehen, das der Inhaber des EU-Führerscheins am Tag der Ausstellung die maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt hat.

Und zwar Mindestvoraussetzungen sowohl hinsichtlich der geistigen und körperlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis, als auch hinsichtlich des Wohnsitzerfordernisses.

Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zuletzt am 17. Januar 2014 zum Aktenzeichen 16a, 1292/10 entschieden und taucht immer wieder in den Urteilsbegründungen auf.

Die Ausstellung des EU-Führerscheins ist zunächst ein Beleg dafür das die Vorraussetzungen vom Ausstellerstaat überprüft worden sind, und die deutschen Behörden und die deutschen Gerichte sind zunächst an diese Feststellungen gebunden.

 

Der ordentliche Wohnsitz und die 185-Tage-Regelung beim EU-Führerschein

Wer in einem EU-Land die Fahrerlaubnis macht, dessen Schein besitzt daraufhin in der gesamten Europäischen Union Gültigkeit. Seit 1999 gibt es diesen EU-Führerschein, der beweist, dass der Inhaber eine Fahrprüfung gemäß den europäischen Standards erfolgreich absolviert hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller einen ordentlichen Wohnsitz in einem EU-Land hat, und zwar in jenem, in dem er die Prüfung machen möchte. Diese Prüfung sollte auch nicht nur in dem Land, sondern auch nahe dem Wohnort des Führerscheinanwärters liegen. Dies wird beim Führerschein “Wohnsitzprinzip” genannt.

Übrigens: Ein solches Abkommen besteht nicht nur zwischen den EU-Ländern, auch mit den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR, dazu gehören neben den EU-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen) gibt es ein Bündnis bzgl. des Führerscheins.

Nun stellt sich die Frage, wie solch ein ordentlicher Wohnsitz definiert wird. In diesem Zusammenhang wird beim EU-Führerschein die 185-Tage-Regelung relevant. Diesbezüglich wird das für den Führerschein einzuhaltende Wohnsitzprinzip in § 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) erklärt:

 

„Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt.“

 

Diese Regelung für den Führerschein bzw. das Wohnsitzprinzip gilt nicht nur für Deutschland, sondern auch in den anderen Ländern der EU. Sie können demnach Ihren EU-Führerschein beim Wohnsitz im Ausland machen, wenn Sie in dem entsprechenden EU-Land gemeldet sind und nachweisen können, dass Sie mehr als die Hälfte des Jahres an diesem Ort verbringen oder tätig sind.

Fazit: Wer ein Gewerbe anmeldet oder einem Arbeitsverhältnis in Tschechien nachgeht, der erfüllt die Mindestvoraussetzungen für einen ordentlichen Wohnsitz (Zweitwohnsitz).

 

Der EU-Führerschein als legale Alternative zur MPU in Deutschland

Unsere Kanzlei hilft Ihnen beim Erwerb einer EU Fahrerlaubnis ganz ohne den MPU-Test auf der Grundlage der europäischen Gesetzgebung ganz legal. Damit sind Sie sowohl in Deutschland (trotz MPU-Auflage), als auch in Österreich und in der Schweiz wieder mobil und können wieder ohne Ängste und Probleme am öffentlichen Straßenverkehr wieder teilnehmen.

Unsere Kanzlei bietet Ihnen die Möglichkeit des Neuerwerbs eines EU-Führerscheins an. Dieser EU-Führerschein ist in der gesamten europäischen Union, als auch darüber hinaus anerkannt und rechtsgültig.

Wir leiten alle Prozesse in die Wege, damit auch das KBA in Flensburg alle Daten von Ihrer neuen Fahrerlaubnis einholt und somit im System verzeichnet, dass der Erwerb rechtsgültig und anerkannt ist. Somit brauchen Sie sich keine Sorgen zu machen, ob Ihre Fahrerlaubnis in Deutschland gültig ist.

Der Neuerwerb der Fahrerlaubnis (FE) im europäischen Ausland stellt eine legale Alternative zur nationalen (deutschen) MPU Auflage dar, mit der Sie ggf. Ihre entzogene Fahrerlaubnis wiedererlangen können.

 

Den EU Führerschein über unsere Kanzlei erwerben: alle Vorteile auf einen Blick

  • gerichtliche & außergerichtliche Unterstützung
  • relativ schnelle Erteilung (innerhalb von 2 Monaten möglich)
  • Bestätigung und erfüllung des Wohnsitzprinzips – inklusive Wohnsitznachweis mit der Bestätigung des Mindesaufenthaltes von 185 Tagen
  • Umgehung der MPU
  • Fahrberechtigung für alle EU-Länder

Und zwar Mindestvoraussetzungen sowohl hinsichtlich der geistigen und körperlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis, als auch hinsichtlich des Wohnsitzerfordernisses.

Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zuletzt am 17. Januar 2014 zum Aktenzeichen 16a, 1292/10 entschieden und taucht immer wieder in den Urteilsbegründungen auf.

Die Ausstellung des EU-Führerscheins ist zunächst ein Beleg dafür das die Vorraussetzungen vom Ausstellerstaat überprüft worden sind, und die deutschen Behörden und die deutschen Gerichte sind zunächst an diese Feststellungen gebunden.

Lassen Sie sich von uns beraten und wir beantworten Ihnen gerne alle Fragen zum Thema „EU-Führerschein“ unverbindlich. Mail: info@re-hartmann.de

Unsere Kanzlei bietet Ihnen die beste Betreuung und Unterstützung bei allen Fragen zum EU-Führerschein.

 

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