Offshore-Unternehmen mit lokalem Gesellschafter gründen
Sie möchten eine Gesellschaft in Tschechien, Polen, Estland oder Lettland gründen und einen dort ansässigen Gesellschafter beteiligen? Wir prüfen, welche Unternehmensstruktur zu Ihrem Vorhaben passt, welche Rechte der Gesellschafter erhalten soll und wo das Unternehmen tatsächlich geführt wird.
Der Begriff „Offshore-Unternehmen“ wird für sehr unterschiedliche Modelle verwendet. Bei einer Gesellschaft in einem dieser vier EU-Staaten kommt es auf die konkrete Gründung, die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse und den Geschäftsbetrieb an. Ein lokaler Gesellschafter allein verlagert weder die Geschäftsleitung noch die steuerlichen Pflichten.
Welche Rolle übernimmt der lokale Gesellschafter?
Ein in Tschechien, Polen, Estland oder Lettland ansässiger Gesellschafter kann sich tatsächlich am Unternehmen beteiligen. Vor der Gründung sollten seine Einlage, Stimmrechte, Gewinnansprüche und Möglichkeiten zum Ausscheiden vertraglich geklärt werden.
Gesellschafter, Geschäftsführer und wirtschaftlich Berechtigter sind unterschiedliche Rollen. Wer die Gesellschaft letztlich besitzt oder kontrolliert, muss nach den jeweils geltenden Regeln ermittelt und angegeben werden. Ein eingetragener Gesellschafter sollte daher nicht dazu dienen, die tatsächlichen Eigentums- oder Kontrollverhältnisse zu verschleiern. Die vier Länder führen Verfahren zur Erfassung wirtschaftlich Berechtigter.
In welchen Ländern kommt eine Gründung infrage?
| Land | Was wir vorab prüfen |
|---|---|
| Tschechien | Rechtsform, Gewerbeberechtigung, Beteiligungsvertrag, Geschäftssitz und Registrierung der wirtschaftlich Berechtigten. |
| Polen | Rechtsform, Handelsregister, Rechte des örtlichen Gesellschafters und Meldungen zum Register wirtschaftlich Berechtigter. |
| Estland | Gründung und digitale Verwaltung, tatsächliche Geschäftsleitung, Beteiligungsverhältnisse und mögliche steuerliche Pflichten in anderen Ländern. |
| Lettland | Gesellschaftsgründung, Geschäftsanschrift, Gesellschaftervereinbarung und Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten. |
Die Gründungs- und Registerverfahren unterscheiden sich je nach Land und Rechtsform. Deshalb klären wir zunächst, wo das Unternehmen tätig sein wird und wer es tatsächlich leitet.
Führt ein lokaler Gesellschafter zu einer Besteuerung nur im Gründungsland?
Ein lokaler Gesellschafter allein bestimmt nicht, wo die Gesellschaft steuerpflichtig ist. Maßgeblich können unter anderem der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung und mögliche Betriebsstätten sein. Wird die Gesellschaft von Deutschland aus geleitet, kann auch eine deutsche Steuerpflicht entstehen.
Genau bei dieser Gestaltung unterstützen wir Sie: Wir prüfen mit Ihnen die geplanten Beteiligungen, die Aufgaben des lokalen Gesellschafters und die tatsächlichen Abläufe der Geschäftsführung. Auf dieser Grundlage begleiten wir den Aufbau der Gesellschaft und stimmen die steuerlichen Fragen mit den beteiligten Steuerberatern ab. So können rechtliche und steuerliche Folgen vor der Gründung geklärt werden.
Kann anschließend ein Geschäftskonto eröffnet werden?
Für ein Geschäftskonto müssen Banken unter anderem die Gesellschaft, die handelnden Personen und die wirtschaftlich Berechtigten prüfen. Die Gründung und ein lokaler Gesellschafter garantieren keine Kontoeröffnung. Wir helfen Ihnen, die Beteiligungsverhältnisse und den Geschäftszweck für eine Kontoanfrage nachvollziehbar zu dokumentieren; die Entscheidung trifft die Bank.
Eröffnen Sie auch Bankkonten?
Ja. Wir begleiten sowohl die Eröffnung eines Geschäftskontos für die ausländische Gesellschaft als auch die Eröffnung eines Kontos auf den Namen des im Ausland ansässigen Gesellschafters. Wir bereiten die erforderlichen Unterlagen vor und unterstützen bei der Kommunikation mit der Bank.
Vorab klären wir, wem das Konto rechtlich gehört und wofür es genutzt werden soll. Ein persönliches Konto des Gesellschafters ist kein Geschäftskonto der Gesellschaft. Die Bank prüft den Kontoinhaber, die wirtschaftlich Berechtigten und den vorgesehenen Zahlungsverkehr und entscheidet über die Kontoeröffnung.
So unterstützen wir Sie
1. Geschäftsmodell besprechen
Wir klären, welche Leistungen oder Waren Sie anbieten, wo Ihre Kunden sitzen und in welchen Ländern Mitarbeiter oder Geschäftsräume vorgesehen sind.
2. Beteiligung gestalten
Wir besprechen die tatsächliche Rolle des lokalen Gesellschafters, seine Rechte und Pflichten sowie die erforderlichen Vereinbarungen.
3. Gründung und Offenlegung vorbereiten
Wir prüfen die gesellschaftsrechtlichen Schritte und welche Personen als wirtschaftlich Berechtigte anzugeben sind.
4. Grenzüberschreitende Fragen klären
Wir betrachten Geschäftsleitung, mögliche Betriebsstätten und die für eine Kontoanfrage benötigten Unterlagen. Steuerliche Fragen stimmen wir mit entsprechend qualifizierten Beratern ab.
Jetzt Ihr Vorhaben prüfen lassen
Sie planen eine Gesellschaft mit einem in Tschechien, Polen, Estland oder Lettland ansässigen Gesellschafter? Schreiben Sie uns, welches Land Sie bevorzugen, welche Tätigkeit geplant ist und von wo aus die Geschäfte geführt werden sollen. Wir prüfen mit Ihnen, welche Struktur und welche vertraglichen Regelungen zu Ihrem Vorhaben passen.
Telefon: (03301) 50 18 745
E-Mail: oranienburg@re-hartmann.de
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