Gelegentliche Einnahme von Cannabis und Führerschein

Die gelegentliche Einnahme von Cannabis und die Konsequenzen für den Führerschein werden immer häufiger Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Wann wird entzogen, wann nicht?

Trotz gelegentlicher Einnahme von Cannabis liegt nach Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung Kraftfahreignung vor, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden können. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 Fahrerlaubnisverordnung kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Steht hingegen die nicht Eignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, muss die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens nicht erfolgen, sondern es kann sofort die Entziehung vorgenommen werden (§ 11 Abs. 7 Fahrerlaubnisverordnung).

Dies ist eine der Fallgruppen, in denen Betroffene sodann den EU-Führeschein im Ausland erwerben. Dieser ist in Deutschland dann gültig. Denn auch bei dem Erwerb des ausländischen EU-Führerscheins gibt es eine Fahreignungsprüfung, was die MPU dann quasi ersetzt.

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Gelegentliche Einnahme von Cannabis und die Auswirkung auf den Führerschein

Nun aber zurück zum Fall. Das bayerische Verwaltungsgericht (BayVGH) hatte sich nun in einem Beschluss vom 10.7.2017 mit einem Fall zu befassen, in dem eine erstmalige Fahrt unter Cannabis Einfluss erfolgte, allerdings nur mit einer Konzentration von 1,4 Nanogramm pro Milliliter Blutserum. Dies ist ein äußerst geringer Wert, die Grenzwerte sind derzeit stark in der Diskussion. Und der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat denn auch entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten nach einer erstmaligen Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines derart geringen Cannabiswertes nicht gemäß § 11 Abs. 7 Fahrerlaubnisverordnung ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen von Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen kann. Vielmehr sei hierfür § 14 Abs.1 S. 3 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) anzuwenden, der die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege vorsehen.

Vorliegend hätte die Behörde daher den Führerschein nicht entziehen dürfen, die diesbezügliche Entscheidung wurde durch das Gericht aufgehoben. Hier das Aktenzeichen des BayVGH: 11 CS 17.1058

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