Schadensersatz in bar verlangen!

Die Versicherer zahlen nach einem Unfall häufig nicht vollständig. Ohne Rechtsbeistand ist es kaum noch möglich, eine vollständige Regulierung des eigenen Schadens zu erlangen. Folgende Hinweise sollen eine Hilfe und grobe Anleitung sein.

Wichtig ist die Erkenntnis, dass derjenige, der unverschuldet in einen Unfall geriet (der „Geschädigte“) wählen kann, wie er seinen Schaden ersetzt haben will. Der Geschädigte ist frei darin, ob und wie er den Schaden behebt. Dies nennt man den Grundsatz der Dispositionsfreiheit. Dieser folgt aus Paragraf 249 Abs. 2 S.1 BGB. Hier ein Beispiel. Wenn ein altes Fahrzeug durch ein leichtes Auffahren an der Stoßstange beschädigt wird, kann der Eigentümer dieses Fahrzeuges die Kosten der Reparatur der Stoßstange nach einem entsprechenden Kostenvoranschlag oder Gutachten geltend machen. Wenn die Versicherung nun erfährt, dass der Geschädigte sein beschädigtes, altes Auto längst durch einen Neuwagen ersetzt hat, was der Geschädigte ohnehin vorhatte, ist dies unschädlich. Der Geschädigte kann sich über den Geldregen freuen und zum Beispiel mit dem Geld zunächst einmal in den Urlaub fahren, oder seiner Freundin ein schönes Geschenk machen.

All das ist nach Auffassung der Rechtsprechung in Deutschland zulässig und Ausfluss der Dispositionsfreiheit des Geschädigten. Dass der Geschädigte das Fahrzeug in beschädigtem Zustand veräußert hat, ist nach dieser Rechtsprechung ebenso unerheblich wie der Umstand, dass der Haftungsschuldner die Geldleistung ausschließlich zweckgebunden erbringen will. Wichtig für die Praxis ist lediglich die Konsequenz für die tägliche Schadensregulierungspraxis: wenn der Geschädigte Schadensersatz auch dann verlangen kann, wenn er ganz auf die Wiederherstellung verzichtet, so erhält er lediglich Kompensation für einen Aufwand, der nie entstanden ist und auch in den meisten Fällen nicht mehr entstehen wird. Dies ist jedoch völlig zulässig und letztlich Ausfluss der Dispositionsfreiheit (s.o.) zum einen, zum anderen aber auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur sogenannten fiktiven Schadensabrechnung seit seinem Urteil vom 23.3.1976 (BGHZ 6,239).

Die Kfz Haftpflichtversicherer wollen diese Grundsätze häufig in Abrede stellen und zahlen nicht vollständig. Oft werden Werte aus den eingereichten Gutachten wahllos herausgekürzt. Es ist für den Geschädigten schwer bis unmöglich, im normalen Schriftwege eine vollständige Regulierung des eigenen Schadens zu erlangen. Es ist daher dringend anzuraten, frühzeitig einen Fachanwalt für Verkehrsrecht mit der Durchsetzung der eigenen Ansprüche zu beauftragen. In diesem Zusammenhang ist von Vorteil, wenn eine Rechtschutzversicherung besteht. Diese übernimmt sämtliche anfallenden Kosten. Aber im Falle eines unverschuldeten Unfalls muss die gegnerische Versicherung die Anwaltskosten ebenfalls übernehmen. Sie sollten daher nicht auf Ihr Geld verzichten!

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