Begründung eines Einspruches gegen Bußgeldbescheid

Wie begründe ich den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid? Wer selber Einspruch einlegen will, fragt sich nach der richtigen Formulierung der Begründung.

Wenn ein Bußgeldbescheid wegen eines Verkehrsverstoßes eingeht, sind viele Autofahrer zunächst einmal ratlos. Oft geht es um den Führerschein, nämlich in Form der Verhängung eines Fahrverbotes. Aber selbst wenn dies nicht der Fall ist, drohen Punkte in Flensburg. Von der Geldbuße, die im Einzelfall recht empfindlich sein kann, einmal ganz abgesehen.

Aber wie verhalte ich mich nun, wenn ich mich gegen den Bußgeldbescheid wenden will? Wie formuliere ich oder begründe den Einspruch? Bekanntlich ist ein großer Teil der Bußgeldbescheide, insbesondere wegen des Vorwurfs einer Geschwindigkeitsüberschreitung, fehlerhaft und damit angreifbar. Die Folge: das Verfahren muss eingestellt werden, und zwar mit der Folge, dass ein Fahrverbot nicht anzutreten ist und Punkte in Flensburg nicht eingetragen werden. Hier ist nun von entscheidender Bedeutung, dass die richtigen prozessualen Schritte im Zusammenhang mit der Verteidigung eingeleitet werden. Zunächst: Niemand sollte sich durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Ermittlungsbehörde der Gefahr aussetzen, sich unnötig selbst zu belasten.

Ein konkretes Beispiel: wenn Sie zum Beispiel schreiben “ich konnte das Begrenzungsschild nicht sehen“, haben Sie schon den ersten Fehler gemacht. Denn das Wort “ich“ beinhaltet schon ein Geständnis dazu, dass sie zum fraglichen Zeitpunkt am Steuer des PKW gesessen haben. Das ist nichts anderes, als ein Geständnis zur Identität des Fahrers, was ihnen ansonsten durch die Ermittlungsbehörde nachgewiesen werden müsste! Wenn beispielsweise das Foto in der Ermittlungsakte nicht geeignet ist, den Fahrer eindeutig zu identifizieren, wäre hier ein Verteidigungsansatz gegeben, der zur Einstellung des Verfahrens (§ 47 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz, Kurzform: OWiG) führt. Sie hätten dann in unserem Beispiel aber – und zwar genau genommen durch das erste Wort, nämlich das Wort “ich“ – diesen Verteidigungsansatz selbst zerstört.

Weiter geht es dann bei den Ansatzpunkten, die eine Geschwindigkeitsmessung möglicherweise fehlerhaft und daher unverwertbar machen. Hier ist eine konkrete Sachkenntnis zu den einzelnen Messgeräten, die die angeblich gefahrene Geschwindigkeit dokumentieren, gefragt. An dieser Stelle sollten Sie sich unbedingt von einem qualifizierten Rechtsanwalt (Fachanwalt für Verkehrsrecht) vertreten lassen. Dieser kann Akteneinsicht beantragen und sodann im Vorfeld klären, welche Ansatzpunkte bestehen, und welche nicht.

Wenn Sie sich aber nicht anwaltlich vertreten wollen, etwa weil sie nicht im Besitz einer Verkehrsrechtsschutzversicherung sind, gebe ich zum folgenden Rat: zunächst, davon war oben schon die Rede, sollten keinerlei Angaben zum Sachverhalt gemacht werden. Hierdurch können sie nicht gewinnen, sondern nur verlieren. Es ist aber Ihr gutes Recht, den Tatvorwurf zu bestreiten. Das hat auch nichts mit einer“ Lüge“ zu tun, denn niemand kann gezwungen werden, zu seiner eigenen Verurteilung beizutragen. Auf Deutsch gesagt: der Beschuldigter ist, darf die Unwahrheit sagen!. (Etwas anderes gilt, wenn sie als Zeuge befragt werden). Auch können sie ohne anwaltliche Hilfe selbstverständlich die Einstellung des Verfahrens beantragen. Hier hilft es nach meiner Erfahrung, wenn durch die Benennung der entsprechenden Rechtsgrundlagen, sowie gegebenenfalls von Rechtsprechung zu dem in Rede stehenden Beweismittel (Geschwindigkeitsmessgerät oder Ähnliches) der betroffene Bürger zeigt, dass er bereits gut informiert ist. Denn sie dürfen nicht vergessen: die Behörde muss Ihnen beweisen, dass ein Verstoß vorliegt, wenn also von Seiten der Behörde erkannt wird, dass dieser Nachweis schwierig wird oder gar nicht gelingt, ist in vielen Fällen eine Verfahrenseinstellung erzielbar.

Insgesamt kann gesagt werden, dass Betroffene in einem verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten -bzw. Bußgeldverfahren alles andere als schutzlos sind. Ebenfalls nicht oft genug gesagt werden kann, dass in diesen Verfahren das Vorhandensein einer Verkehrsrechtsschutzversicherung äußerst hilfreich ist. Denn diese tritt ein für die Kosten der Verteidigung (Rechtsanwalt, Gerichtskosten), sowie auch für die Kosten eventueller Sachverständiger, die sich im Laufe des Verfahrens mit der Frage der Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung befassen müssen.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, so zögern Sie nicht, uns unter info@re-hartmann.de zu kontaktieren.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!

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