Der EU Führerschein und der Wohnsitz (185-Tage-Regelung)

Der im Ausland erworbene EU-Führerschein und das Wohnsitzerfordernis (185-Tage-Regelung) sind immer wieder Anlass zu Fragen. Wann muss wo der Wohnsitz genommen werden, und wer muss das Gegenteil beweisen?

Grundsatz

Ein im EU-Ausland erworbenen Führerschein hat bekanntlich in Deutschland grundsätzlich Gültigkeit. Es häufen sich nun jedoch die Verfahren, in denen die deutschen Staatsanwaltschaften und auch Führerscheinstellen die Gültigkeit einer solchen EU-Fahrerlaubnis anzweifeln. Dies meist ohne Erfolg.

Problem: der Wohnsitz

Als wesentlicher Punkt wird häufig ins Feld geführt, dass bei Erwerb des Führerscheins im EU-Ausland das sogenannte Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Denn in der Führerscheinrichtlinie der EU ist festgelegt, dass vor Erwerb der Fahrerlaubnis der Antragsteller für 185 Tage im Land des Ausstellerstaates seinen Lebensschwerpunkt gehabt haben muss. Nun kommt es immer häufiger zu Nachfragen der deutschen Führerscheinstellen bei den ausstellenden Behörden im Ausland, ob denn das Wohnsitzerfordernis eingehalten worden ist, oder nicht. Nach meiner Erfahrung haben hier insbesondere die Länder Polen und Tschechien in letzter Zeit eine zunehmende Bereitschaft gezeigt, entsprechende Anfragen aus Deutschland zu beantworten.

Beweislast nicht bei dem Betroffenen!

Kurzer Exkurs: wenn eine solche Information aus dem Ausstellerstaat nicht kommt, kann die deutsche Behörde auch nicht einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis nachweisen. Denn der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat wiederholt entschieden, dass der Ausstellerstaat mit Ausstellung der Fahrerlaubnis grundsätzlich zu erkennen gegeben hat, dass die Einhaltung – auch – des Wohnsitzerfordernis überprüft worden ist. Mit anderen Worten, Erkenntnisse nur aus Deutschland reichen nicht aus, um einen Wohnsitzverstoß nachzuweisen. Auch die Tatsache, dass jemand in der fraglichen Zeit in Deutschland hinsichtlich seines Wohnsitzes gemeldet war, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ist somit kein Beleg für einen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip.

Informationsquellen für einen Wohnsitzverstoß

Zurück zu der Frage, inwiefern die ausländischen Behörden die Anfragen aus Deutschland beantworten. Neuerdings ist übliche Praxis geworden, dass ein Formular zum Ankreuzen, gefasst in englischer Sprache, übersandt wird. Wenn die ausstellenden Behörde dann durch das Kreuz an der entsprechenden Stelle mitteilt, dass tatsächlich kein Wohnsitz in der entsprechenden Zeit genommen worden war, ist der Wohnsitzverstoß erwiesen. Die Behörde müsste also quasi zugeben, dass von ihr selber bei Ausstellung des Führerscheins „geschummelt“ worden war. Wenn aber, hier liegt häufig der zentrale Punkt, lediglich “unknown“ angekreuzt wird hinsichtlich der Frage, was der Betroffene im Ausstellerstaat (beruflich oder privat) gemacht hat, kann hieraus nach meiner Auffassung nicht auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip geschlussfolgert werden. Zwar ist es richtig, dass nach der Rechtsprechung die Mitteilung aus dem Ausstellerstaat den “Rahmen“ bildet, innerhalb dessen die deutschen Behörden sodann weitere Informationen (auch aus dem deutschen Inland) zur Frage des Belegs eines Wohnsitzverstoßes heranziehen können. Wenn aber der Ausstellerstaat lediglich die Mitteilung übermittelt, es sei nicht bekannt, was der Betreffende während des Zeitraums seines Aufenthalts im Ausstellerstaat (zum Beispiel Polen oder Tschechien) getan hat, so kann dies nicht ausreichen, hierin einen Aufhänger für einen fehlenden Wohnsitz zu sehen. Denn schließlich ist es auch in Deutschland so, dass bei dem Einwohnermeldeamt nicht etwa vermerkt wird, was der Betreffende während der Zeit seiner einwohnermeldeamtlichen Meldung in Deutschland getan hat bzw. welcher Tätigkeit nachgegangen ist. Hierfür sind bekanntlich andere Behörden zuständig. Beim Einwohnermeldeamt werden solche Daten nicht hinterlegt.

Angaben über berufliche Tätigkeit

Wenn die Auskunft über die berufliche Tätigkeit aber üblicherweise nicht von der Wohnsitzbehörde erteilt wird, kann eine fehlende Angabe zur Tätigkeit von einer solchen Behörde aus dem Ausland auch nicht dazu herangezogen werden, einen Verstoß gegen das Erfordernis eines Wohnsitzes im Ausstellerstaat herzuleiten.

Meist erfolgt Verfahreinseinstellung

Dies führt in aller Regel dazu, dass das Strafverfahren gegen den Betroffenen im Deutschen Inland (Vorwurf: Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG) eingestellt wird, und zwar gem. § 170 II StPO (Strafprozessordnung). Die Tatsache, dass immer noch viele solcher Verfahren eingeleitet werden, begründet sich daraus, dass den Polizeibeamten oftmals nicht bekannt ist, dass mit einer EU-Fahrerlaubnis in Deutschland nun einmal grundsätzlich gefahren werden darf.

Hinweise zum Vorgehen

Betroffenen kann man daher nur raten, sich im Strafverfahren und auch im verwaltungsrechtlichen Verfahren, das die Behörden richten auf Feststellung, dass von der ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Deutschen Inland kein Gebrauch gemacht werden darf, rechtzeitig zu verteidigen. In den allermeisten Fällen geschieht dies mit Erfolg!

Wichtig: Frist wahren!

Wichtig in diesem Zusammenhang: wenn Sie einen Feststellungsbescheid der Führerscheinstelle rechtskräftig werden lassen, stellt dies einen groben Fehler dar. Denn ein solcher rechtskräftiger Bescheid „setzt Recht“, egal ob er rechtmäßig ergangen ist, oder nicht. Entscheidend ist daher, die Widerspruchsfrist zu wahren, mit der entsprechenden Begründung.

Rechtzeitige Beratung ist entscheidend

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, nehmen Sie gerne Kontakt unter info@re-hartmann.de mit unserem Büro in Oranienburg auf.

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