Einmaliger Cannabis-Verstoß

Das Thema „Cannabis und Straßenverkehr“ ist in der Verkehrsrechtsprechung zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) wohl das meistdiskutierte Thema im Verkehrsverwaltungsrecht. Und häufig geht es dann um einen einmaligen Cannabis-Verstoß und den Führerschein. Erneut musste sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nun am 11.4.2019 mit der Thematik befassen und hat zeitgleich fünf oberverwaltungsgerichtliche Entscheidungen korrigiert. Hier war eine Entscheidung des OVG Münster betroffen, und gleich vier Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) München. Nun ging es wieder einmal die Eingriffsgrenze von 1 Nanogramm/Milliliter THC.

Bei den zu beurteilenden Sachverhalten war zu entscheiden, ob eine einmalige Auffälligkeit im Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis nach § 24a StVG den sofortigen (verwaltungsrechtlichen) Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigt. Dies ist heiß umstritten.

Die bisherige Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts lautete, Stand 2014: auch die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit muss ausgeschlossen sein, will man noch als fahrgeeignet gelten. Dementsprechend sei die Grenze eines hinnehmbaren Cannabiskonsum nicht erst dann überschritten, wenn mit Gewissheit eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit anzunehmen ist oder es zu einer signifikanten Erhöhung des Unfallrisikos kommt, sondern bereits dann, wenn die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht. Hat der Betroffene in der Vergangenheit ein Kraftfahrzeug unter ein THC-Pegel geführt bei dem eine Beeinträchtigung seiner Fahrsicherheit möglich war, rechtfertigt das nach der nach Nummer 92.2 der Anlage 4 zur FeV zugrunde liegenden Wertung zugleich Zweifel daran, dass er künftig stets die gebotene Trennung von Cannabiskonsum und Fahren beachten wird. Dies wiederum führt zur Verneinung seiner Fahreignung.

Dies ist nun korrigiert worden: die gegen die zuvor geschilderte Vorgehenspraxis der Führerscheinstellen erhobenen Klagen sind jeweils erfolgreich gewesen. Es wurde festgestellt, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten nach einer erstmaligen, als Ordnungswidrigkeit geahndeten Fahrt mit einem Kfz unter der Wirkung von Cannabis nicht unmittelbar von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen darf. Sondern es muss zur Klärung der damit begründeten Zweifel an der Fahreignung im Ermessenswege über die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) entschieden werden. Allein dieser erstmalige Verstoß gegen die gebotene Trennung von Konsum und Fahren rechtfertigt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht automatisch die Annahme, dass sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Insofern wird gegenteilige Auffassung( im Urteil vom 23.10.2014) von dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich aufgegeben.

Auch ein einmaliger Verstoß begründet aber Bedenken gegen die Fahreignung, denen die Fahrerlaubnisbehörde nachgehen muss. Erforderlich ist eine Prognose, ob der Betroffene auch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Fahren trennen wird. Um hierfür eine ausreichend abgesicherte Beurteilungsgrundlage zu haben, bedarf es in der Regel der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU). Die Fahrerlaubnisbehörde hat daher gemäß § 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Absatz ein Satz 3 Fall Ordnung nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anordnung der Beibringung eines solchen Gutachtens zu entscheiden.

Im Klartext: es darf nicht sofort die Fahrerlaubnis entzogen werden, sondern es muss zunächst auf Fahreignung überprüft werden.

Ein wichtiges Detail in diesem Zusammenhang. Im Rahmen der Erstellung des Fahreignungsgutachtens (MPU) unterscheiden die Beurteilungskriterien der Begutachtungsstellen vier Konsummuster (Hypothesen). Diese sind mit unterschiedlichen Abstinenzerfordernissen verbunden. Lediglich im Falle eines “mangelnden Trennungsfähigkeit“ (Hypothese 4) ist im Gegensatz zu der Drogenabhängigkeit bzw. Drogengefährdung kein Abstinenznachweis erforderlich. § 11 Abs. 7 der Fahrerlaubnisverordnung kommt nicht zur Anwendung.

Aufgrund der schwierigen Abgrenzung zu einer Hypothese “Drogengefährdung“ wird hier vielfach ein dringender Regelbedarf gesehen. Denn aus Sicht des Betroffenen sind die Regelungen aufgrund eingeschränkter Rechtsschutzmöglichkeiten nur als “schwammig“ zu bezeichnen.

Haben Sie Fragen zu der Thematik? Dann nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf über www.re-hartmann.de

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