Ein Kronzeuge hilft, Straftaten aufzuklären. Ist er damit vor weiteren Ermittlungen geschützt? Der Fall des Cum-Ex-Kronzeugen Kai-Uwe Steck zeigt, warum diese Frage zwei unterschiedliche Verfahren betrifft.
Kai-Uwe Steck kooperierte bei der Aufklärung von Cum-Ex-Geschäften mit den Strafverfolgungsbehörden. Wegen seiner eigenen Beteiligung an Steuerhinterziehungen verurteilte ihn das Landgericht Bonn zu einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung. Der Bundesgerichtshof ließ dieses Urteil 2026 rechtskräftig werden. Seine Aufklärungshilfe spielte bei der Strafzumessung eine wichtige Rolle.
Daneben berichtete das Handelsblatt im Juni 2026 über Geldwäscheermittlungen der Staatsanwaltschaft Köln gegen Steck und einen Geschäftspartner. Nach den dort wiedergegebenen Angaben der Staatsanwaltschaft geht es um den Verdacht, Gelder aus Cum-Ex-Geschäften zwischen Gesellschaften verschoben zu haben, um deren Herkunft zu verschleiern. Das ist ein neuer Vorwurf, keine weitere Verurteilung. Laut dem Bericht gab Stecks Anwalt dazu auf Anfrage keinen Kommentar ab.

Was ist ein „Kronzeuge“ in Deutschland?
Der Begriff „Kronzeuge“ bezeichnet meist jemanden, der selbst an Straftaten beteiligt war und den Ermittlungsbehörden anschließend erheblich bei der Aufklärung hilft. Die Zusammenarbeit beseitigt die eigene Strafbarkeit nicht. Unter gesetzlichen Voraussetzungen kann sie aber bei der Strafe berücksichtigt werden.
§ 46b StGB regelt eine mögliche Strafmilderung für Hilfe bei der Aufklärung oder Verhinderung schwerer Straftaten. Das Gesetz verlangt unter anderem einen wesentlichen Aufklärungsbeitrag. War die Person selbst an der Tat beteiligt, muss ihre Hilfe über die Offenlegung des eigenen Tatbeitrags hinausgehen. Ob und wie stark eine Strafe gemildert wird, entscheidet das Gericht anhand des Einzelfalls.
Im Cum-Ex-Verfahren gegen Steck berücksichtigten die Gerichte seine umfangreiche Zusammenarbeit. Das rechtskräftige Urteil auf Bewährung betrifft die dort abgeurteilten Steuerhinterziehungen. Es ist kein Freibrief für andere, bislang ungeklärte Vorwürfe.
Wann kann das Verschieben von Geld Geldwäsche sein?
Eine Überweisung zwischen Gesellschaften ist für sich genommen noch keine Geldwäsche. Nach § 261 StGB kommt es insbesondere darauf an, ob ein Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat stammt und ob weitere gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind – etwa eine Übertragung mit der Absicht, die Ermittlung seiner Herkunft zu vereiteln. Für Personen, die selbst an der Vortat beteiligt waren, enthält die Vorschrift eine besondere Regel: Eine zusätzliche Bestrafung wegen Geldwäsche setzt voraus, dass der Gegenstand in den Verkehr gebracht und dabei seine rechtswidrige Herkunft verschleiert wird.
Im neuen Ermittlungsverfahren wäre daher unter anderem zu klären, welche Gelder wohin flossen, wem die Gesellschaften wirtschaftlich zuzuordnen waren und welchem Zweck die Transfers dienten. Aus der früheren Cum-Ex-Verurteilung allein folgt nicht, dass auch der neue Geldwäschevorwurf zutrifft.
Was bleibt von der Rolle als Kronzeuge?
Die frühere Aufklärungshilfe wird durch einen neuen Verdacht nicht nachträglich ungeschehen. Ebenso verhindert die Kronzeugenrolle keine Ermittlungen zu möglichen weiteren Taten. Genau deshalb müssen beide Vorgänge getrennt betrachtet werden: Die Cum-Ex-Verurteilung ist rechtskräftig; der berichtete Geldwäscheverdacht ist ungeklärt.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Für Kai-Uwe Steck gilt hinsichtlich des neuen Geldwäschevorwurfs die Unschuldsvermutung.