500 Milliarden Euro für ein Sondervermögen – obwohl im Grundgesetz eine Schuldenbremse steht. Wie passt das zusammen? Die Antwort liegt im Grundgesetz selbst: Es kann geändert werden, allerdings nur in einem besonders strengen Verfahren. Ob eine solche Änderung politisch sinnvoll ist, müssen Bundestag und Bundesrat entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht prüft rechtliche Grenzen.

Was regelt die Schuldenbremse?
Die Schuldenbremse steht insbesondere in Artikel 109 und Artikel 115 des Grundgesetzes. Sie setzt der Kreditaufnahme von Bund und Ländern Grenzen und enthält Regeln für Ausnahmen.
Im Jahr 2025 wurde das Grundgesetz geändert. Der neue Artikel 143h erlaubt dem Bund, ein Sondervermögen mit einer eigenen Kreditermächtigung von bis zu 500 Milliarden Euro für zusätzliche Infrastrukturinvestitionen und Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045 einzurichten. Für diese Kreditermächtigung gelten bestimmte Vorgaben der Schuldenbremse ausdrücklich nicht.
„Bis zu 500 Milliarden Euro“ ist eine Obergrenze für die Kreditermächtigung. Daraus folgt nicht, dass der gesamte Betrag mit der Verfassungsänderung bereits ausgegeben wurde. Das Grundgesetz gibt außerdem vor, dass Einzelheiten durch ein Bundesgesetz geregelt werden.
Welche Mehrheit braucht eine Grundgesetzänderung?
Eine Bundesregierung kann die Schuldenbremse nicht durch einen eigenen Beschluss ändern. Nach Artikel 79 Absatz 1 und 2 Grundgesetz muss ein Gesetz den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändern oder ergänzen. Dafür sind zwei Mehrheiten erforderlich:
- Zwei Drittel der Mitglieder des Bundestages müssen zustimmen. Maßgeblich sind alle Mitglieder, nicht nur die bei der Abstimmung anwesenden Abgeordneten.
- Zwei Drittel der Stimmen des Bundesrates müssen zustimmen.
Im März 2025 beschlossen Bundestag und Bundesrat die Änderung der Artikel 109 und 115 sowie den neuen Artikel 143h. Sie betraf neben dem Sondervermögen auch Regeln für bestimmte Verteidigungs- und Sicherheitsausgaben sowie den Verschuldungsspielraum der Länder. Der Bundestag dokumentiert die Beratungen und den Beschluss.
Gibt es Grenzen für Grundgesetzänderungen?
Ja. Artikel 79 Absatz 3 Grundgesetz, die sogenannte Ewigkeitsklausel, schützt unter anderem die Grundsätze der Artikel 1 und 20 sowie die grundsätzliche Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung. Auch eine Zweidrittelmehrheit darf diese geschützten Grundlagen nicht beseitigen.
Die Schuldenbremse ist in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich als unabänderlich genannt. Das macht eine Änderung möglich, entbindet den Gesetzgeber aber nicht von den übrigen Anforderungen des Grundgesetzes.
Welche Rolle spielt das Bundesverfassungsgericht?
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nicht, ob 500 Milliarden Euro politisch gut angelegt sind. Es kann prüfen, ob ein Gesetz verfassungsgemäß zustande gekommen ist und ob es verfassungsrechtliche Grenzen einhält. Auch Gesetze zur Umsetzung eines Sondervermögens können rechtliche Fragen aufwerfen.
Rund um das Gesetzgebungsverfahren im März 2025 beschäftigten das Gericht mehrere Eilanträge, unter anderem zur parlamentarischen Beratung. Dass ein Eilantrag keinen Erfolg hat, ist nicht gleichbedeutend mit einem umfassenden Urteil über jede spätere Verwendung der Mittel. Die Verfahren und ihre Ergebnisse müssen jeweils für sich betrachtet werden. Das Bundesverfassungsgericht berichtete über die damaligen Eilentscheidungen.
Fazit
Ja, die Schuldenbremse kann geändert und durch eine ausdrückliche Verfassungsregel für bestimmte Kredite ergänzt werden. Dafür braucht es ein Gesetz, die vorgeschriebenen Zweidrittelmehrheiten in Bundestag und Bundesrat und die Beachtung der Grenzen des Grundgesetzes. Das Sondervermögen von bis zu 500 Milliarden Euro beruht auf einer solchen Verfassungsänderung. Wie die Mittel konkret eingesetzt werden, ist eine weitere rechtliche und parlamentarische Frage.
Stand: September 2026. Dieser Beitrag erläutert die verfassungsrechtlichen Regeln allgemein und bewertet die Schuldenpolitik nicht.