Jetzt auch per WhatsApp für Sie erreichbar!

Darf Deutschland einen EU-Führerschein einfach nicht anerkennen?

Ein gültiger EU-Führerschein – aber Deutschland sagt trotzdem Nein. Darf das sein?

Grundsätzlich gilt: Ein Führerschein, der von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, muss auch in Deutschland anerkannt werden. Deutschland darf die Erteilungsvoraussetzungen nicht nach Belieben ein zweites Mal prüfen. Es gibt jedoch gesetzlich geregelte Ausnahmen. Besonders häufig geht es dabei um den Wohnsitz beim Erwerb der Fahrerlaubnis und um eine frühere Entziehung mit Sperrfrist.

Der Grundsatz: EU-Führerscheine werden gegenseitig anerkannt

Artikel 2 der EU-Führerscheinrichtlinie schreibt die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine vor. Für Deutschland regelt § 28 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV): Wer eine gültige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt, darf im Umfang dieser Fahrerlaubnis grundsätzlich auch in Deutschland fahren.

Das gilt auch dann, wenn die Fahrerlaubnis nach einem früheren Führerscheinentzug in einem anderen EU-Staat erworben wurde. Ein früherer Entzug oder eine damals angeordnete MPU führt nicht automatisch dazu, dass jede später erteilte EU-Fahrerlaubnis in Deutschland ungültig ist. Entscheidend sind die Umstände des konkreten Falls.

Ausnahme 1: Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip

Eine EU-Fahrerlaubnis soll grundsätzlich in dem Mitgliedstaat erteilt werden, in dem die betreffende Person ihren ordentlichen Wohnsitz hat. Maßgeblich sind die tatsächlichen persönlichen und beruflichen Bindungen; häufig wird in diesem Zusammenhang von der 185-Tage-Regel gesprochen.

Deutschland kann die Fahrberechtigung wegen eines Wohnsitzverstoßes aber nicht schon deshalb verneinen, weil jemand gleichzeitig in Deutschland gemeldet war oder eine Behörde Zweifel am Auslandswohnsitz hat. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV kommt es darauf an, ob sich ein Wohnsitz in Deutschland zum Zeitpunkt der Erteilung aus dem Führerschein selbst oder aus unbestreitbaren Informationen des Ausstellungsstaates ergibt. Für Schüler und Studierende enthält die Vorschrift eine besondere Regelung.

Bei einer Beanstandung müssen deshalb das Erteilungsdatum, die tatsächlichen Wohnverhältnisse und die Herkunft der behördlichen Informationen genau geprüft werden. Auch der Europäische Gerichtshof hat die Anforderungen an den Nachweis eines Wohnsitzverstoßes behandelt.

Ausnahme 2: Erwerb während einer Sperrfrist

Wurde in Deutschland eine Sperrfrist verhängt, darf eine in einem anderen EU-Staat während dieser Sperrfrist neu erteilte Fahrerlaubnis grundsätzlich nicht dazu genutzt werden, die deutsche Entscheidung zu umgehen.

Anders kann die Lage sein, wenn die Sperrfrist bereits abgelaufen war, bevor der andere Mitgliedstaat eine neue Fahrerlaubnis erteilte. Eine alte Entziehung allein rechtfertigt dann nicht ohne Weiteres die Ablehnung. Zu unterscheiden ist außerdem, ob tatsächlich eine neue Fahrerlaubnis erteilt oder lediglich ein vorhandener Führerschein erneuert wurde. Auf diese Unterscheidung hat der Europäische Gerichtshof ausdrücklich hingewiesen.

Was tun, wenn die Behörde den EU-Führerschein nicht anerkennt?

Lassen Sie zunächst klären, auf welchen konkreten Grund die Behörde ihre Entscheidung stützt. Für die Prüfung sind insbesondere der EU-Führerschein, das Datum der ursprünglichen Erteilung, Unterlagen zum damaligen Wohnsitz sowie frühere Entscheidungen über Entziehung und Sperrfrist wichtig. Liegt bereits ein Bescheid vor, sollten auch die darin genannten Rechtsbehelfsfristen geprüft werden.

Wichtig: Ob Sie bis zur Klärung in Deutschland fahren dürfen, sollte im Einzelfall geprüft werden. Allein der Besitz eines gültig aussehenden Führerscheindokuments beantwortet diese Frage nicht immer.

Fazit

Deutschland darf einen EU-Führerschein nicht einfach nach freiem Ermessen ablehnen. Die gegenseitige Anerkennung ist der Grundsatz. Eine Ausnahme muss auf einer tragfähigen rechtlichen und tatsächlichen Grundlage beruhen – etwa einem nach den geltenden Regeln belegten Wohnsitzverstoß oder einer maßgeblichen Sperrmaßnahme.

Sie haben einen EU-Führerschein und die deutsche Fahrerlaubnisbehörde stellt dessen Gültigkeit infrage? Die Kanzlei Dr. Hartmann & Partner prüft Ihre Unterlagen und die Begründung der Behörde. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, bevor Sie weitere Schritte unternehmen.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick. Für die Beurteilung kommt es insbesondere auf den Zeitpunkt der Erteilung und die früheren behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen an.

Diesen Beitrag teilen:

Email
Facebook
Twitter

Ähnliche Beiträge

„Mein Führerschein wurde in Tschechien ausgestellt. Warum meldet sich jetzt die deutsche Führerscheinstelle?“ Diese Frage stellen sich viele Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis. Die Antwort wird verständlicher, wenn man zwei Dinge auseinanderhält:...
Der tschechische EU-Führerschein ist verschwunden. Kann die deutsche Führerscheinstelle einfach eine neue Karte ausstellen? Das hängt vor allem davon ab, wo Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz haben und ob Ihre ausländische...
„Mein Führerschein wurde in Tschechien ausgestellt und ist dort registriert. Kann die deutsche Führerscheinstelle trotzdem nachfragen, wie ich ihn erworben habe?“ Ja, bestimmte Überprüfungen und Anfragen sind möglich. Eine Registerabfrage...
Schildern Sie uns einfach Ihr Rechtsproblem hier (kostenlos):

Videos von Rechtsanwalt Dr. Hartmann