Rückgabe eines mangelhaften Autos

Immer wieder entsteht Streit nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens. Aber auch Käufer von Neuwagen können Ansprüche haben, wie z.B. im Rahmen der jüngst durch die Presse gegangenen manipulierten Abgaswerte von Dieselfahrzeugen.

Wenn der Käufer eines PKW dieses Fahrzeug wegen Mangelhaftigkeit zurückgeben will, muss er dies aufgrund eines (grundsätzlich von ihm zu beweisenden) Sachmangels tun. Hierfür ist in erster Linie auf die sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung abzustellen. Was ist zwischen den Parteien vereinbart worden? Als Beschaffenheit einer Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB sind „sowohl alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben“. Was sich hier noch recht akademisch anhört, hat der BGH in seinem Urteil vom 15.6.2016 (Aktenzeichen VIII. ZR 134/15) dahingehend konkretisiert, dass alle Faktoren, die von einer Herstellergarantie umfasst sind, in der Regel als sogenannte Beschaffenheitsmerkmale des gekauften PKW anzusehen sind.

Mit anderen Worten: wenn ein von der Herstellergarantie umfasstes Merkmal bei dem Fahrzeug fehlt, ist gleichzeitig von einem Sachmangel auszugehen, der die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche auslöst. Dies können sein: Rücktritt (also Rückabwicklung des Vertrages), Minderung und Schadensersatz. Wichtig: auch die jüngst in der Diskussion stehenden Abgaswerte von Dieselfahrzeugen können diese Ansprüche auslösen! Jeder Betroffene sollte sich daher beraten lassen.

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