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Gleichzeitiges Abbrummen von zwei Fahrverboten möglich!

Das gleichzeitiges Abbrummen von zwei Fahrverboten ist in bestimmten Fällen möglich.

Es ist ein alter „Kniff“, der in den letzten Jahren aber kaum zur Anwendung kam: zwei Fahrverbote gleichzeitig anzutreten, so aus zwei Monaten einen Monat Fahrverbot machen. In der Rechtspraxis ist dem zwar ein Riegel vorgeschoben worden, wenn durch gezielte das Schieben der Rechtskraft die beiden Fahrverbote gleichzeitig wirksam wurden.

Wenn Fahrverbote ohne die viermonatige „Schonfrist“ des § 25 IIa StVG zur Abgabe des Führerscheins verhängt wurden, kann dieser Schachzug aber nach Auffassung einiger Gerichte nach wie vor angewendet werden.

Wie zum Beispiel in diesem Fall. Das Amtsgericht Vechta kam in seinem Beschluss vom 14.09.2017 – Az.: 93 OWi 515/17 – zu dem Ergebnis, dass dann, wenn zwei Fahrverbote ohne Schonfrist im Sinne des § 25 IIa StVG ergehen, eine Parallelvollstreckung beider Fahrverboten möglich ist. Grundsätzlich gilt, dass die Vollstreckung mehrerer Fahrverbote, d. h. die Berechnung ihrer jeweiligen Dauer, angesichts der Regelung des § 25 II getrennt nebeneinander erfolgt, jeweils ab Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. Etwas anderes gilt nach § 25 IIa Satz 2 StVG nur für den Fall, dass ein oder beide Fahrverbote mit Schonfrist angeordnet waren. Nur für den Fall, dass ein Hinausschieben der Wirksamkeit eines oder beider Fahrverbote überhaupt möglich ist, ist die additive, also nacheinander durchzuführende Vollstreckung gesetzlich vorgesehen. Dies gilt auch, wenn der Betroffene durch seine geschickte zeitgleiche Einspruchsrücknahme beide Fahrverbote parallel rechtskräftig werden lässt.

Das Vorgenannte gilt natürlich unabhängig von der Frage, ob die dem Bußgeldbescheid zugrunde liegende Geschwindigkeitsmessung überhaupt verwertbar ist. Hier ergeben sich oft zahlreiche Ansatzpunkte, die zu einer Einstellung des Verfahrens führen können. Es kommt immer sehr auf das eingesetzte Messgerät an. In diesem Fall, der Verfahrenseinstellung, wird weder ein Fahrverbot wirksam, noch werden Punkte in Flensburg eingetragen.

Wie man sieht, kann in Bußgeldsachen und bei Geschwindigkeitsverstößen häufig durch eine versierte Verteidigung einiges erreicht werden. Denken Sie daran: bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung ist die Vertretung durch den Anwalt (zu empfehlen ist ein Fachanwalt für Verkehrsrecht) ist die Vertretung komplett kostenlos.

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