Unbestritten können über Internet-Auktionshäuser wie ebay wirksame Verträge geschlossen werden. Hierbei ist der Begriff „Auktion“ eigentlich irreführend, denn der Vertragsschluss erfolgt nach einhelliger Auffassung nicht nach § 156 BGB, also im Wege der Versteigerung, sondern durch Angebot und Annahme, mithin nach §§ 145 ff. BGB. Ein ganz normaler Vertragsschluss also.Recht häufig entsteht dann die Situation,...